Sie dauern oft Stunden - und es rauchen dabei nicht nur die Köpfe, sondern auch Zigaretten, Zigarillos und Pfeifen. Wenn aber bei einer Wohnungseigentümerversammlung ein Teilnehmer darauf beharrt, über ein Rauchverbot abstimmen zu lassen, dann muss dem entsprochen werden. So hat es das Oberlandesgericht Köln beschlossen, (Aktenzeichen 16 Wx 87/00).
Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung empfand den Qualm, den seine Miteigentümer bei der gemeinsamen Versammlung im Raum verbreiteten, als unerträglich. Als er es gar nicht mehr aushalten konnte, bat er den Leiter der Veranstaltung, über ein Rauchverbot abstimmen zu lassen. Aus gesundheitlichen Gründen könne er sonst nicht länger teilnehmen. Der Wunsch wurde nicht erhört, woraufhin der Betroffene den Raum verließ. Anschließend klagte er durch drei Gerichtsinstanzen. Seine Begründung: Er sei quasi rechtswidrig aus der Versammlung ausgeschlossen worden, weil ihm gar keine andere Möglichkeit als die „Flucht“ geblieben sei. Die Beklagten erwiderten, es sei abgestimmt worden, konnten dies jedoch nicht beweisen.
Das Urteil: Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln stellte sich auf die Seite des Klägers. Wenn darum gebeten werde, dann müsse auf einer Wohnungseigentümerversammlung vor den Sachanträgen über das Rauchverbot abgestimmt werden. Es handle sich nämlich hierbei um einen Antrag zur Geschäftsordnung, der ohne Ankündigung jederzeit zulässig sei. Wird dem nicht entsprochen, so leiden alle im weiteren Verlauf der Veranstaltungen getroffenen Beschlüsse unter einem formalen Mangel – zumindest dann, wenn der Rauch-Feind den Raum verlassen habe. Die Abstimmung und deren Ergebnis muss im Protokoll aufgenommen werden.