„Schlüsselfertig“ – immer wieder wird vor Gericht über diesen Begriff gestritten. Welche Leistungen gehören eigentlich dazu? Was ist der Mindeststandard, wenn Auftraggeber und Baufirma sich vertraglich auf die schlüsselfertige Übergabe einer Immobilie geeinigt haben? Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass zumindest ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung unabdingbar sei. (Aktenzeichen 3 U 498/01)
Der Fall: Mehrere Eigentümer, die sich in eine neue Senioren-Wohnanlage eingekauft hatten, waren äußerst erstaunt, als sie Details zur Wasserversorgung ihrer Immobilie erfuhren. Es fehlte ein direkter Anschluss an die öffentlichen Leitungssysteme. Statt dessen führten Rohre über ein Nachbargrundstück. Juristisch war das höchst bedenklich, denn diese Wasserversorgung war von den Nachbarn nur geduldet, nicht aber grundbuchrechtlich abgesichert. Jederzeit hätte also ein Streit darüber entstehen können – mit der schlimmsten Folge, dass die Senioren von der Zufuhr an Frischwasser abgeschnitten gewesen wären. Das wollten sich die Eigentümer der Wohnanlage nicht gefallen lassen. Sie verwiesen darauf, dass im Vertrag von schlüsselfertiger Übergabe die Rede gewesen sei. Und dazu gehöre mehr als nur ein geduldeter Wasseranschluss. Die Gegenseite wollte das nicht akzeptieren, denn schließlich sei die Versorgung mit Frischwasser sichergestellt.
Das Urteil: Das Gericht sah die Forderungen der Wohnungseigentümer als berechtigt an. Der Bauträger habe ihnen das geschuldet, was bei der Errichtung von Gebäuden „allgemein üblich“ sei – und damit auch den Anschluss an das öffentliche Wassernetz. Es spiele dabei keine Rolle, ob diese Leistung ausdrücklich im Vertrag erwähnt worden sei oder nicht. Immobilienkäufer müssten sich darauf verlassen können, dass sie dauerhaft über eine eigene Wasserzufuhr verfügen. Anders hätte es ausgesehen, wenn der Bauträger die Zuleitung über das Nachbargrundstück wenigstens mit einem Eintrag im Grundbuch hätte absichern lassen. Dann hätte er möglicherweise den Prozess nicht verloren.