Der gewagte Fassadenanstrich!

Die Abgrenzung zwischen "bauliche Veränderung" und "Instandsetzungsarbeit" kann im Einzelfall schwierig sein.

Das Oberlandesgericht Hamburg hält die bloße Änderung der Farbgebung eines Fassadenanstrichs, auch wenn es sich dabei weder um eine bauliche Tätigkeit im engeren Sinne noch um einen Eingriff in die Bausubstanz handelt, unter bestimmten Voraussetzungen für eine bauliche Veränderung im Sinne der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

 

Dies ist anzunehmen, wenn durch die nunmehr deutlich abgesetzte neue Farbgebung (orange) der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert wird. Führt der Neuanstrich zu einer störenden Veränderung des architektonisch-ästhetischen Gesamteindrucks, kann darin ein nicht hinzunehmender Nachteil liegen (Beschluss des OLG Hamburg vom 17.01.2005 2 Wx 103/04).

Amazon Anzeige

Vermieterset

Amazon Anzeige

rechte pflichten eigentumswohnungen

Gemeinschaftseigentum


Abwasserkanal Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86 Abwasserhebeanlage Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon,  ob sie nur der Entsorgung...

Ob Mieter oder Käufer. Haben sie ein Haustier, sollten sie sich vor der Anmietung oder dem Kauf einer Eigentumswohnung erkundigen, ob die Haltung erlaubt ist. Die einen können nicht ohne Haustiere...

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung...

Die zentrale Heizungsanlage bestehend aus Heizungsraum, Brenner, Kessel und ggf. Öltank steht nach allgemeiner Auffassung zwingend im Gemeinschaftseigentum. Heizungsregeln im GEG: Diese...

Zur oft zitierten ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 WoEigG). Wünschen einzelne oder mehrere Eigentümer eine...