Sondernutzungsrecht Garten, Pflanzabstände einhalten!

Auch wenn sich aus einer Teilungserklärung ergibt, dass der jeweilige Inhaber des Sondernutzungsrechts in der Gestaltung der ihm zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesenen Gemeinschaftsfläche als Garten weitestgehend freigestellt sein soll, sofern sie nur ihren Charakter als Garten behält, unterliegt er der Beschränkung des § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Besteht Streit über den erforderlichen Baumabstand zwischen den Grenzen einer Sondernutzungsfläche und enthält die Teilungserklärung für diesen Fall keine Regelung, können die nachbarrechtlichen Bestimmungen sinngemäß herangezogen werden, da zur Beurteilung der Frage eines Nachteils für die Nachbarn mindestens auch die Schranken gelten müssen, die für Grundstücksnachbarn maßgeblich sind (Beschluss des OLG München vom 11.01.2006 34 Wx 150/0).

 

 


Gemeinschaftseigentum


Abstellplätze im Freien sind Gemeinschaftseigentum, OLG Hamm NJW 1975, 60. Car-Ports, also...

Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei...

Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen...

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer...

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu...


Top 5 Wohnungseigentumsrecht


Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der...

Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild...

Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere...

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine...

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu...