Auch wenn sich aus einer Teilungserklärung ergibt, dass der jeweilige Inhaber des Sondernutzungsrechts in der Gestaltung der ihm zum ausschließlichen Gebrauch zugewiesenen Gemeinschaftsfläche als Garten weitestgehend freigestellt sein soll, sofern sie nur ihren Charakter als Garten behält, unterliegt er der Beschränkung des § 14 Nr. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Besteht Streit über den erforderlichen Baumabstand zwischen den Grenzen einer Sondernutzungsfläche und enthält die Teilungserklärung für diesen Fall keine Regelung, können die nachbarrechtlichen Bestimmungen sinngemäß herangezogen werden, da zur Beurteilung der Frage eines Nachteils für die Nachbarn mindestens auch die Schranken gelten müssen, die für Grundstücksnachbarn maßgeblich sind (Beschluss des OLG München vom 11.01.2006 34 Wx 150/0).