Die Stilllegung eines Müllschluckers stellt keine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG, sondern einen Gebrauchsentzug dar. Dies hat zur Folge, dass diese Maßnahme von den Wohnungseigentümern nicht mehrheitlich, sondern nur einstimmig beschlossen werden darf, Beschluss des OLG Frankfurt vom 30.08.2004 20 W 440/01.