Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Errichtung von Wintergärten auf Balkonflächen ist unwirksam, wenn das Abstimmungsergebnis nicht einstimmig erfolgte. „In diesem Falle würde die Umsetzung des Beschlusses eine nachteilige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG und keine Modernisierungsmaßnahme nach § 22 Abs. 2 WEG darstellen", informiert die Quelle Bausparkasse.
Als Nachteil für ein WEG-Mitglied ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu sehen. Diese darf nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht bloß belanglosen oder bagatellartigen Charakter haben. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Im konkreten Fall ging es um die Umgestaltung von drei Dachterrassen zu verglasten Wintergärten. Dies würde jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts Konstanz die Eigenart der Anlage verändern (§ 22 Abs. 2 WEG) und eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum bedeuten. (AG Konstanz, 12 C 17/07)