Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf, obwohl dieser in Wahrheit nicht besteht, kann der Mieter Schadenersatz beanspruchen. Vom BGH zu klären war jetzt, ob dabei die Verpflichtung des Vermieters, den Mieter wieder in den Mietbesitz einzusetzen, nach § 566 BGB auf einen Erwerber der Mietsache übergeht.
Nein sagt der BGH, der Erwerber ist nicht zur Besitzeinräumung verpflichtet, wenn der Mieter die Mietsache vor Eigentumsübergang geräumt hat (BGH, VIII ZR 313/08).