Die eigenmächtige Terrassenvergrößerung muss zurückgebaut werden

Die eigenmächtige Vergrößerung einer im Sondereigentum stehenden Terrasse ist als zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung unzulässig und begründet einen Anspruch auf Beseitigung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.04.1994, 3 W 6/93).

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