Wohnungseigentumsrecht | Swimmingpool im Garten

Stellt ein Wohnungseigentümer auf seiner Sondernutzungsfläche ein aufblasbares Planschbecken auf, so kann niemand etwas dagegen unternehmen. Wird jedoch das Becken in den Boden eingelassen, ist unter Umständen die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2 Z BR 178/98).

Sachverhalt

Bestimmte Bereiche der Grünflächen innerhalb einer Wohnanlage sind häufig vertraglich einzelnen Eigentümern zum Gebrauch zugewiesen. Auf dieser so genannten Sondernutzungsfläche darf man in gewissen Grenzen eigene Aktivitäten entwickeln. Genau das hatte eine Familie in Bayern vor, als sie einen Swimming-Pool errichten ließ. Wie üblich, wurde dazu eine Grube ausgehoben und darin das Becken versenkt. Die Badefreude währte allerdings nicht lange, denn die Nachbarn zogen dagegen vor Gericht. Sie wollten es sich nicht gefallen lassen, dass die Sondernutzungsfläche auf diese intensive Weise genutzt werde. Der Swimmingpool greife zu sehr in die Rechte der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ein.

Urteil

Ein Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München musste sich in letzter Instanz mit dem Badestreit befassen. Die Juristen prüften die Situation vor Ort und kamen zu dem Ergebnis, dass dieses neue Becken den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtige. Deswegen entschieden sie in ihrem Urteil gegen die Familie des Pool-Besitzers. Sie verdammten damit allerdings nicht alle derartigen privaten Schwimmbäder in Bausch und Bogen, sondern legten Wert darauf, dass jeder einzelne Fall für sich betrachtet werden müsse.

 

 


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