Der mit Mehrheit gefasste Beschluß einer Eigentümerversammlung, nach dem das Aufhängen von Wäsche auf Balkonen, in Fenstern oder im Garten untersagt wird, ist unwirksam, weil ansonsten der "ordnungsgemäße Gebrauch" des Eigentums nicht mehr gewährleistet wäre (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 393/02).