Ist der Mangel an fehlerhaftem Schallschutz der Trennwand von Doppelhaushälften nicht behebbar, so kann der einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz oder Minderung verlangen (OLG Koblenz, Urteil vom 29.6.2005, 1 U 1825/00).
Einer 1994 errichteten Wohnanlage mit Doppelhaushälften fehlt ein ausreichender Schallschutz innerhalb der Trennwände. Dieser Mangel ist nicht behebbar, da eine Nachbesserung nur durch erheblichen und unzumutbaren Eingriff in die Bausubstanz unter Neuzuordnung der Eigentumsverhältnisse möglich wäre.
Die Wahl zwischen Minderung und Schadensersatz steht grundsätzlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Als Verwaltungshandlung kann sie gem. § 21 WEG mehrheitlich beschlossen werden. Kann der Mangel nicht behoben werden oder verweigert der Schuldner eine Nachbesserzung wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands, so ist der einzelne Wohnungseigentümer auch ohne Gemeinschaftsbeschluss berechtigt, Schadensersatz oder Minderung geltend zu machen. Dies gilt erst recht, wenn der Mangel lediglich auf das Sondereigentum ausstrahlt.