Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar ( § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill eine weithin beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist, stellt dies in Eigentumswohnanlagen eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar (LG Düsseldorf 25 T 435/90).
Dies gilt umso mehr, wenn das Grillen - wie im vorliegenden Fall - uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig betroffen sind hier Bewohner benachbarter Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren ansonsten geschlossen halten müssten, damit zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen (LG Düsseldorf, 11. 5. 1990, Az.: 25 T 435/90).