Grillen auf dem Balkon als Mehrheitsbeschluss

Ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, wonach das Grillen auf den Balkonen der Wohnanlage gestattet ist, stellt wegen Brandgefahr und aufgrund von Rauch- und Geruchsbelästigungen eine nicht ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar ( § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Grillen im Freien auf einem Holzkohlegrill eine weithin beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist, stellt dies in Eigentumswohnanlagen eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar (LG Düsseldorf 25 T 435/90).

Dies gilt umso mehr, wenn das Grillen - wie im vorliegenden Fall - uneingeschränkt gestattet sein soll. Nachteilig betroffen sind hier Bewohner benachbarter Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren ansonsten geschlossen halten müssten, damit zumindest Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen (LG Düsseldorf, 11. 5. 1990, Az.: 25 T 435/90).


Gemeinschaftseigentum


Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass...

Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei...

Abstellplätze im Freien sind Gemeinschaftseigentum, OLG Hamm NJW 1975, 60. Car-Ports, also...

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu...

Ein Energieausweis ist gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen...


Top 5 Wohnungseigentumsrecht


Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der...

Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild...

Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere...

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine...

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu...