Im Gegensatz zu Mietern müssen Eigentümer für Schäden untereinander auch dann haften, wenn sie schuldlos sind.
In einer Eigentumswohnung hatte ein Wasserhahn den Druckschwankungen im Leitungsnetz nicht standgehalten, wodurch es in der darunter gelegenen Wohnung zu einem Wasserschaden kam. Die geschädigte Eigentümerin verlangte daraufhin Schadenersatz von der Eigentümerin der über ihr liegenden Wohnung. Diese lehnte ab, da sie sich in diesem Falle keiner Schuld bewusst war.
Die Stuttgarter Richter sahen dies jedoch anders. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Paragraf 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden. Jeder Wasserhahn stelle nun einmal eine latente Gefahr dar (OLG Stuttgart Az. 7 U 135/05).