Ein Wohnungseigentümer hat nicht das Recht, im Treppenhaus persönliches Mobiliar anzubringen. Bei einem Fall vor dem Oberlandesgericht München ging es um die eigenmächtige Wohnungserweiterung ins Treppenhaus in Form einer befestigten Garderobe sowie zeitweise eines Kleiderschranks nebst Kommode und Schirmständer. Dies wollte eine andere Wohnungseigentümerin nicht tolerieren. Sie begehrte einen Beschluss in der Eigentümerversammlung, wonach eine Entfernung der Gegenstände erfolgen sollte. Allerdings kam eine Mehrheit für diesen Beschluss nicht zustande.
Die klagende Eigentümerin bekam nun vor dem Gericht Recht. Eine Garderobe an der Wand sei eine bauliche Veränderung und bedarf deshalb der Zustimmung aller anderen Eigentümer, wenn deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Richter sahen diese Beeinträchtigung, da die anderen Hausbewohner durch die im Hausflur hängende Garderobe im ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses eingeschränkt wurden. Durch die Kleiderablage wurde ein Teil des Flurs versperrt und dadurch praktisch ein Sondernutzungsrecht in Anspruch genommen (OLG München, Az. 34 Wx 160/05).