Die Redezeit in der Eigentümerversammlung kann eingeschränkt werden

Auf der Eigentümerversammlung einer großen Wohnanlage mit mehr als 30 Eigentümern wurde die Redezeit auf fünf Minuten pro Eigentümer begrenzt. Diese Regelung fand ein Eigentümer unzumutbar und klagte gegen die Gemeinschaft.

Die Richter widersprachen dieser Auffassung. Die zur Verfügung stehende Zeit müsse unter den Eigentümern gerecht verteilt werden, eine Beschränkung auf fünf Minuten benachteilige niemanden (AG Koblenz, Az.: 133 C 3201/09 WEG).

 


Gemeinschaftseigentum


Gestiegene Energiepreise und wachsendes Umweltbewusstsein sorgen dafür, dass immer mehr Menschen...

Wohnungseingangstüren können nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen,...

Zur oft zitierten ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch die Aufstellung...

Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen...

Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei...


Top 5 Wohnungseigentumsrecht


Balkone sind sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der...

Auch eine Hausverwaltung kommt bei ihren Aufgaben, Rechten und Pflichten oft ins Grübeln | Bild...

Grunddsätzlich gilt: Fensterrahmen und Fensterverglasungen sind als konstruktive und die äußere...

Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine...

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu...