Auf der Eigentümerversammlung einer großen Wohnanlage mit mehr als 30 Eigentümern wurde die Redezeit auf fünf Minuten pro Eigentümer begrenzt. Diese Regelung fand ein Eigentümer unzumutbar und klagte gegen die Gemeinschaft.
Die Richter widersprachen dieser Auffassung. Die zur Verfügung stehende Zeit müsse unter den Eigentümern gerecht verteilt werden, eine Beschränkung auf fünf Minuten benachteilige niemanden (AG Koblenz, Az.: 133 C 3201/09 WEG).