Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil V ZR 190/10 vom 4. März 2011 zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Anforderungen an die rechtzeitige Bezeichnung der Beklagten herabgesetzt. Während in einem normalen Gerichtsverfahren die Beklagten schon mit der Klageschrift genannt werden müssen, ist nach § 44 WEG dazu Zeit "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" also bis kurz vor der Entscheidung des Richters. Es reicht dazu aus, auf eine Liste des Gegners Bezug zu nehmen, wenn alle Beklagten informiert sind.
Bei einer Klage eines Wohnungseigentümers gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung muss der Kläger normalerweise peinlich genau darauf achten, von jedem seiner Miteigentümer nicht nur den Namen, sondern auch die vollständige und richtige Adresse anzugeben. Die Eigentümerversammlung als Ganzes ist keine Rechtsperson und kann daher nicht verklagt werden. Die Angabe ist wichtig, weil der Richter sonst kein Urteil schreiben kann. Ein Urteil muss immer genau die Angaben der Personen enthalten, die durch das Urteil zu etwas gezwungen werden, damit ein Gerichtsvollzieher es erzwingen kann.
In unserem Fall hatte der Kläger nicht einmal eine verlässliche Liste seiner Miteigentümer und klagte daher vorerst gegen die "sonstigen Wohnungseigentümer". Erst innerhalb des Klageverfahrens klagte er sich die vollständige Liste ein und konnte so seine Klage mit Verweis auf diese Liste endgültig vervollständigen. Die Beklagten waren aber schon lange informiert, weil natürlich der Verwalter die Klage an alle anderen Eigentümer weiter gegeben hatte.
Der BGH musste nun entscheiden, ob es reicht, allgemein die Klage gegen "sonstigen Wohnungseigentümer" zu richten und auf eine eigenständige Nennung der Beklagten zu verzichten und stattdessen nur auf eine Liste der Gegenseite zu verweisen.
Das Gericht hat hier Augenmaß bewiesen, indem es die Klage mehr nach ihrem Sinn als nach missverständlichen Formulierungen auslegte. Es ließ Ausreden, dass "sonstige Wohnungseigentümer" einen oder alle Wohnungseigentümerverbände meinen könnte, nicht gelten, weil aus dem Sinn der restlichen Klage ersichtlich war, welche Eigentümergemeinschaft gemeint war.
Weil der Verwalter die Klage rechtzeitig an die anderen Eigentümer weiter gegeben und der Kläger die Liste erst von ihm bekommen hatte, urteilte der Bundesgerichtshof, dass der Kläger weder die Liste nochmal abschreiben, noch sie auf Richtigkeit überprüfen muss. Es reicht, auf die Anlage des Gegners zu verweisen.