Beleuchtung im Gemeinschaftseigentum – Was gilt bei Veränderungen?

Gestiegene Energiepreise und wachsendes Umweltbewusstsein sorgen dafür, dass immer mehr Menschen um Einsparungen beim Energieverbrauch bemüht sind. Kosten, aber auch Einsparpotenziale, sind natürlich vorwiegend beim Heizen aktuell ein bedeutsames Thema. Allerdings gilt beim Energieverbrauch das Motto „Kleinvieh macht auch Mist!“. Besonders deutlich wird das bei der Beleuchtung. Rund 15 % des monatlichen Energieverbrauchs entfallen in Privathaushalten auf die Beleuchtung. Grund genug, auch hier über Modernisierungsmaßnahmen nachzudenken. Die können auch aus optischen und praktischen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Innerhalb der Eigentumswohnung kann die Beleuchtung jeder handhaben, wie er möchte. Doch was gilt im Gemeinschaftseigentum?

Lampentausch und modernisierte Beleuchtung können sinnvoll sein

Lampen und Leuchtmittel gibt es viele verschiedene. Weil sie vielseitig einsetzbar, umweltverträglich und zudem besonders sparsam sind, raten Experten heute in den allermeisten Fällen zu LED-Leuchten. Klassische Glühbirnen sind nur noch sehr selten im Einsatz. Und auch die Tage von Energiesparlampen und Leuchtstofflampen gelten als gezählt. Für beide tritt schrittweise ein EU-Marktverbot in Kraft. Für Energiesparlampen mit Stecksockel und Leuchtstofflampen der Typen T5 und T8, sowie für Halogen-Pins gilt dies bereits. Noch kann man Restbestände entsprechender Leuchtstofflampen im Handel kaufen. Neue Varianten kommen allerdings nicht mehr auf den Markt.
Grundsätzlich ist der Wechsel auf LED-Leuchtmittel also sinnvoll und manchmal sogar unumgänglich. In der Regel ist das auch kein Problem, denn die meisten Lampen sind mit passenden LED-Leuchtmitteln kompatibel. Nur selten muss die ganze Lampe ausgetauscht werden.

Doch um sparsamer und zeitgemäßer zu beleuchten, können neue oder anders platzierte Lampen oder zusätzliche Installationen dennoch hilfreich sein. So können etwa Dämmerungssensoren, Zeitschaltungen oder Bewegungsmelder unnötige Beleuchtung einsparen und gleichzeitig für mehr Sicherheit sorgen.
Im Gemeinschaftseigentum kann das letztlich allen Beteiligten zugutekommen. Dennoch geht auch das natürlich nicht ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft.

Was gilt in der WEG?

Wenn es um die Änderung oder Modernisierung der Beleuchtung im Gemeinschaftseigentum geht, muss das innerhalb der Eigentümergemeinschaft abgeklärt werden. Nach einer Gesetzesreform im Dezember 2020 gelten dabei andere Kategorien.
Insbesondere ist der Begriff „modernisierende Instandhaltung“ weggefallen, der vorher häufig bei Austausch und Modernisierung von Beleuchtung herangezogen wurde. Unterschieden wird nur noch zwischen Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen. Jede Modernisierung ist nach der neuen rechtlichen Auslegung automatisch auch eine bauliche Veränderung.

Der Austausch einer defekten Lampe gegen ein vergleichbares Model gilt somit als Erhaltungsmaßnahme. Die Installation neuer energiesparender Lampen oder ergänzender Technik, wie Bewegungsmeldern oder Zeitschaltungen, ist hingegen eine Modernisierung und somit eine bauliche Veränderung.

So oder so reicht üblicherweise die einfache Mehrheit für einen Beschluss. Doch es kann Änderungen und Maßnahmen geben, die weitergehend zustimmungsbedürftig sind. Grob ausgedrückt kommt das immer dann in Betracht, wenn eine Veränderung an der Beleuchtung einen nicht unerheblichen Nachteil für andere EigentümerInnen bedeuten könnte.
Das wäre etwa der Fall, wenn die neue Beleuchtung im Außenbereich für bestimmte EigentümerInnen möglicherweise eine Beeinträchtigung mit sich bringt, weil sie störend hell durch das Schlafzimmerfenster scheinen kann. Hier wäre dann die gesonderte Zustimmung betroffener EigentümerInnen notwendig.
Auch wenn eine neue Fassadenbeleuchtung die Gesamtoptik des Gebäudes zum Missfallen einzelner Parteien deutlich verändern würde, könnte das einen Beschluss mit einfacher Mehrheit unzulässig machen. Hier ist im Regelfall die Zustimmung aller EigentümerInnen einzuholen.


Gemeinschaftseigentum


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