§ 12 WEG eröffnet die Möglichkeit für die Wohnungseigentümer zu bestimmen, dass die Veräußerung von Wohneigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers von der Zustimmung eines Dritten oder anderer Wohnungseigentümer abhängig gemacht wird. Eine solche Regelung soll für alle Betroffenen gewährleisten, dass als neue Wohnungseigentümer nur solche Personen infrage kommen, die persönlich und finanziell eine gewisse Sicherheit bieten. In der Praxis wird diese Zustimmungsbefugnis oft dem WEG-Verwalter (als "Dritten" im Sinne der Vorschrift) erteilt.
Rechtlich umstritten ist die Frage, inwieweit eine bereits erteilte Zustimmung auch noch dann wirksam bleibt, wenn die Bestellung eines Verwalters vor der Grundbucheintragung endete. Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 11. Oktober 2011, V ZB 2/12) jetzt festgelegt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verwalter, der seinerzeit die Zustimmung erteilt hat, auch noch bei der Grundbucheintragung die Stellung als Verwalter innehat. Im Grundbuchverfahren ist es somit auch nicht nötig, dass die bestehende Verwalterstellung desjenigen, der die Zustimmungserklärung abgegeben hat, überhaupt vom Grundbuchamt geprüft wird.
Zur Begründung dieser Entscheidung führt der BGH unter anderem aus, dass es den Wohnungseigentümern freistehe, die Zustimmungsbefugnis wieder an sich zu ziehen. Die Eigentümerversammlung könne zu jeder Zeit dem Verwalter die Zustimmungsbefugnis entziehen und sich selbst in dieser Hinsicht an dessen Stelle setzen. Ein bestehender Beschluss über die Zustimmungsbefugnis des WEG-Verwalters sei jedoch so lange wirksam und für das Grundbuchamt bindend, so lange keine andere Entscheidung getroffen wurde.