Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten Vorhaben zählen. Dadurch können Eigentümergemeinschaften die Installation solcher Geräte nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Diese Regelung erleichtert es Wohnungseigentümern und auch Mietern, ein Balkonkraftwerk zu installieren, ähnlich wie bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder für Ladestationen von Elektrofahrzeugen. Gleichzeitig wurde das Bürgerliche Gesetzbuch geändert, um Mietern das Recht zu geben, die Zustimmung des Vermieters zur Installation von Balkonkraftwerken zu verlangen.
In § 20 Absatz 1 WEG wurde als Nummer 5 eine weitere privilegierte Maßnahme eingeführt, die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“.
Im Beschluss wird nicht explizit aufgeführt, welche triftigen Gründe zur Ablehnung der Installation eines Balkonkraftwerks als zulässig gelten. Der Gesetzestext besagt lediglich, dass die Installation solcher Steckersolargeräte grundsätzlich als privilegiertes Vorhaben anerkannt wird, welches nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf.
Da die Gründe zur Ablehnung im Beschluss selbst nicht detailliert aufgeführt sind, können diese vermutlich durch allgemeine Regelungen des Wohnungseigentumsrechts oder der baulichen Gegebenheiten eines Gebäudes beeinflusst sein. Im Zweifelsfall sollte daher bei der Eigentümergemeinschaft rechtliche Beratung nachgefragt werden, was im jeweiligen Kontext als triftiger Grund gilt.
Was könnten triftige Gründe sein, die in einer Eigentümerversammlung zur Ablehnung eines Balkonkraftwerks führen?
Beeinträchtigung des einheitlichen Erscheinungsbildes:
Wenn durch die Installation mehrerer Balkonkraftwerke die Fassade des Gebäudes unregelmäßig aussieht, könnte die Eigentümergemeinschaft dies als störend empfinden. Die Gemeinschaft könnte dann argumentieren, dass der zunehmende Einbau von Solargeräten das äußere Erscheinungsbild erheblich verändert.
Veränderung des Gesamteindrucks und Wertminderung:
Eine bauliche Veränderung, die den Gesamteindruck des Gebäudes beeinträchtigt, kann auch als triftiger Grund gewertet werden. Sollte die Installation vieler Balkonkraftwerke den optischen Gesamteindruck stark verändern, könnte dies nach Ansicht der Gemeinschaft zu einer Wertminderung der Immobilie führen.
Ungleiche Nutzung von Gemeinschaftseigentum:
Wenn die Montage von Balkonkraftwerken die Nutzung von Gemeinschaftseigentum, wie z.B. der Fassade oder der Balkone, ungleichmäßig belastet, könnte dies ein Grund zur Ablehnung sein. Besonders wenn durch die Befestigung oder Verkabelung Veränderungen oder Einschränkungen für andere Eigentümer entstehen.
Probleme mit der Statik oder Überlastung der Balkonflächen:
Bei vielen zusätzlichen Solargeräten könnte die Statik des Gebäudes oder der Balkone betroffen sein. Wenn die zusätzlichen Lasten der Geräte die Konstruktion überlasten, kann dies ein Sicherheitsrisiko darstellen, das als triftiger Grund gegen die Installation zählt.
Unklare Zuständigkeiten bei Wartung oder Schäden:
Wenn durch die Installation von Solargeräten Unklarheiten darüber entstehen, wer für Wartung, Reparaturen oder eventuelle Schäden verantwortlich ist, könnte dies als triftiger Grund gewertet werden, insbesondere wenn dadurch Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Bauliche Sicherheitsbedenken:
Wenn die Installation eines Steckersolargeräts die Gebäudesicherheit gefährdet, zum Beispiel durch eine unsichere Befestigung oder die Gefahr von herabfallenden Teilen.
In all diesen Fällen könnte die Eigentümergemeinschaft eine Ablehnung mit dem Argument begründen, dass die Installation der Balkonkraftwerke das Gebäude in einer Weise beeinflusst, die über den individuellen Nutzen hinausgeht und die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt.