Die Wohnungseigentümer können für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen, dass hierfür ein moderates Entgelt zu entrichten ist. Für die mit Umzügen verbundene Inanspruchnahme der Gemeinschaftsflächen (Keller, Hausflur, Aufzüge etc.) kann deshalb eine angemessen Pauschale festgesetzt werden.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht WEG-Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft sein.

Mit Notarvertrag vom 12. Mai 2004 wurde eine Eigentumswohnung verkauft. Als Inhalt des verkauften Sondereigentums ist im Grundbuch unter anderem eingetragen: "Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch Verwalter." Das Wohnungseigentum wurde aufgelassen. Als Zustimmung des Hausverwalters wurde eine notariell beglaubigte Erklärung der "W.-Vermietungen-GbR" vorgelegt, die nach dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Juli 2002 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt worden ist.

Berlin (ots) - Aktuelle Zahlen des Statistischen Amtes der Europäischen Union für 2010 zeigen, dass in allen 27 EU-Staaten Wohneigentümer die absolute Mehrheit stellen. Das gilt auch für Deutschland (vgl. Grafik). Denn die EU-Erhebung stellt auf die Bevölkerungszahl ab, nicht auf Haushalte. Da Eigentümerhaushalte im Schnitt größer sind als Mieterhaushalte, ist diese Quote nach Auskunft von LBS Research höher als die haushalts- oder wohnungsbezogene Wohneigentumsquote, die in den letzten Jahren hierzulande zwar merklich gestiegen ist, aber die 50-Prozent-Marke noch nicht "geknackt" hat.

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