Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 18. Oktober 2024 in zwei Verfahren (V ZR 236/23 und V ZR 128/23) darüber entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können.
- Im Verfahren V ZR 236/23 ggeht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, bisher von der Übernahme bestimmter Kosten gänzlich befreite Wohnungseigentümer erstmalig an diesen zu beteiligen.
Es betrifft konkret die Kosten für die Sanierung eines Garagendachs, das einigen Eigentümern vorbehalten ist. Die Klägerin, die keinen Stellplatz besitzt, wehrt sich gegen die Kostenumlage. - Im Verfahren V ZR 128/23 wird entschieden, ob der Verteilungsschlüssel für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann. Hier geht es um die Verteilung der Kosten nach beheizbarer Wohnfläche statt nach Miteigentumsanteilen, was insbesondere Eigentümer von Gewerbeeinheiten betrifft.
Konkret beschlossen die Wohnungseigentümer, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten zukünftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden
Beides war nach dem früheren Recht im Grundsatz nicht zulässig.
Diese Entscheidungen werden auf Grundlage der WEG-Reform von 2020 getroffen, insbesondere unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 WEG, der Abweichungen von der bisherigen Kostenverteilung ermöglicht.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
- 16 Abs. 2 WEG:
Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2024