Kein Geld (zurück) bei Schwarzarbeit

Verlust der Gewährleistung

Die Pflasterung einer Auffahrt kam eine Grundstückseigentümerin teuer zu stehen. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich erhebliche Mängel, die nur durch kostspielige Nacharbeiten behoben werden konnten. Der Handwerker weigerte sich, für diese Mehrkosten aufzukommen.

Das sagt der BGH

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu der Auffassung, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen hatten, indem der Handwerker die Durchführung der Pflasterarbeiten zusagte und die Bezahlung im Gegenzug bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen sollte.

Es wurde eine Schwarzgeldabrede getroffen. Die Werkleistung sollte ohne Rechnung erbracht werden, damit der entsprechende Umsatz auf der einen Seite den Steuerbehörden verheimlicht werden konnte und auf der anderen Seite dadurch ein Preisvorteil erzielt werden sollte (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Vertrag ist nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (134 BGB). 

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). 

Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass den Eigentümern keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13

Keine Bezahlung der Schwarzarbeit

18.800 Euro sollten insgesamt für die Elektroarbeiten gezahlt werden. Die Parteien einigten sich auf „13.800 Euro auf Rechnung“ und "5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache". Zum Streit kam es, nachdem der Unternehmer die Arbeiten zwar ausgeführt, der Auftraggeber aber nur einen Teilbetrag zahlte. Der Unternehmer klagte auf Zahlung des Restbetrages, hatte aber kein Glück vor dem BGH.

Das sagt der BGH

Der geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), da gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wurde.

Für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 Euro sollte keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer verlangt und abgeführt werden. Der Auftraggeber hat diese Absicht zumindest erkannt und zu seinem Vorteil nutzen wollen. Das genügt, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des Werklohns bezog. Bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft.

Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Herausgabe der Leistung wegen "ungerechtfertigter Bereicherung" zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wertersatz sind zwar erfüllt, der Auftraggeber hat eine Leistung erhalten, für die er aufgrund des nichtigen Vertrages nicht zahlen muss. Da der Auftraggeber die Werkleistung nicht herausgeben kann, steht dem Handwerker grundsätzlich ein Anspruch auf Wertersatz zu. Aber nur grundsätzlich. Denn dem steht § 817 BGB entgegen. Diese Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß zur Last fällt. Das ist hier der Fall. Denn nach der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass die Eigentümer den Handwerker nicht bezahlen müssen.

BGH, Urteil v. 10.4.2014, VII ZR 241/13

Kein Geld zurück bei mangelhafter Werkleistung

Der Einbau von Fenstern und der Ausbau des Dachgeschosses sollte laut Kostenanschlag rund 13.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer kosten. Man einigte sich auf 10.000 Euro pauschal und in bar. Nach Abschluss der Arbeiten war der Auftraggeber mit dem Ergebnis absolut nicht zufrieden und verlangte rund 8.300 Euro Schadensersatz.

Das sagt der BGH

Der Unternehmer hat Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 10.000 Euro keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Eigentümer hat dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Dachdecker ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen. Ihm stehen als Besteller aufgrund eines Vertrages, der gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu.

Dem Auftraggeber steht gegen den Unternehmer auch kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der Unternehmer hat die Werklohnzahlung des Eigentümers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen. Denn diese Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Und das ist hier der Fall.

Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass den Eigentümern kein Schadensersatz bei mangelhafter Werkleistung zusteht.

BGH, Urteil v. 11.6.2015, VII ZR 216/14

Auch nachträglich vereinbarte Schwarzarbeit kippt alle Ansprüche

Ein neuer Teppichboden sollte im gesamten Haus verlegt werden. Laut Kostenvoranschlag waren hierfür rund 16.000 Euro fällig. Nach Abschluss der Arbeiten erstellte der Handwerker eine Rechnung über rund 8.700 Euro. Dieser Betrag wurde überwiesen, Teilbeträge wurden bar gezahlt. Kurze Zeit später erklärten die Eigentümer wegen behaupteter Mängel den Rücktritt vom Vertrag. Sie fordern die Rückzahlung von rund 15.000 Euro.

Das sagt der BGH

Dem Eigentümer steht wegen der behaupteten Mängel weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag zu. Mängelansprüche scheiden aus, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränkt sich nicht auf den Fall, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam sind sie, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass die Eigentümer nicht wegen Vertragsmängeln zurücktreten und das Geld zurückfordern können.

BGH, Urteil v. 16.3.2017, VII ZR 197/16


Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13)


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