Fahrstuhleinbau

Die Zeiten ändern sich, der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhl in einer Wohnanlage kann als Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden (BT-Drucksache 16/877 S. 30). Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft auf Einbau eines Fahrstuhls, Ausnahme: Der Miteigentümer ist behindert. Der Anspruch ist jedoch dann unverhältnismäßig und bedarf als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Eigentümer, wenn dem gehbehinderten Miteigentümer der Einbau eines Treppenliftes (mit Rückbauverpflichtung) gestattet wird (AG Hamburg, 26.5.2005, 102c II 6/05 WEG).

 

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