Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts (23. März 2005, 2 Z BR 236/04) kann "eine verbindliche Verbrauchserfassung durch Verwendung ungeeichter Zähler nicht erfolgen", wenn der Eichzeitraum für Kaltwasserzähler abgelaufen ist.
Die Richter hielten sich an § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) des Eichgesetzes, wonach ungeeichte Zähler im geschäftlichen Verkehr nicht genutzt werden dürfen. Hierzu zählt nach Auffassung des Gerichts auch die Verrechnung des Energie- oder Wasserverbrauchs innerhalb einer Wohnanlage. Es komme daher auch nicht darauf an, ob die Zähler unter Umständen fehlerfrei funktionieren.
Dies führt dazu, dass eine Verteilung der Kaltwasserkosten nach Teilungserklärung bzw. WEG zu erfolgen hat. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass Wohnungseigentümer benachteiligt werden, die bei einer Feststellung des Verbrauchs durch Zähler weniger zu zahlen gehabt hätten.
Dem Verwalter drohen in solchen Fällen Schadensersatzansprüche, denn zu seinen Aufgaben gehört es regelmäßig, den Ablauf der Eichfristen zu überwachen.