Die Übernahme des Amts eines Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Um die Haftung zu minimieren, wird häufig von der Eigentümergemeinschaft für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Das Kammergericht Berlin hat in 2004 in einer Entscheidung festgestellt, dass der Abschluss einer solchen Versicherung ordnungsgemäß und von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gedeckt ist.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Zweck der Versicherung, geeignete Mitglieder für den Verwaltungsbeirat zu gewinnen, die sich nicht durch mögliche Haftungsrisiken abschrecken lassen. Ferner handele es sich um eine Risikovorsorge im Interesse aller Eigentümer. Die Versicherung gebe ihnen die Sicherheit, dass in einem Schadensfall zumindest in Höhe der Versicherung eine Deckung bestehe.
Zu beachten ist jedoch, dass ein solcher Beschluss nur als Maßnahme zu einem konkreten Bestellungsakt zulässig ist. Der generelle Beschluss, eine solche Versicherung einzuführen, wäre hingegen unwirksam (KG Berlin, Beschl. v. 19.7.2004, 24 W 203/02).
Weitere Informationen zum Wohnungseigentümer-Verwaltungsbeirat.