Kommt ein Wohnungsschlüssel abhanden, sollte der Betroffene so bald als möglich sein Schloss austauschen. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer einen Originalschlüssel seiner Wohnung verloren. Einige Zeit danach wurde bei ihm eingebrochen. Die Versicherung verweigerte jedoch eine Entschädigung für den dadurch entstandenen Schaden, da unstreitig keinerlei Einbruchspuren vorlagen.
Dieser Meinung schloss sich das Gericht an. Ein Einbruch ohne jegliche Spuren und unbeschädigtem Schloss spricht eher für eine "unversicherte Begehungsweise", argumentierte der Richter. Der Geschädigte blieb auf seinem Schaden sitzen (AG Oldenburg Az. E6 C 6123/06 VI). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.