Dehnt sich eine Grenzhecke nach jahrelangem Wuchs deutlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss der Eigentümer diese beschneiden, wenn sein Nachbar dies wünscht. Dies stellt weder eine unverhältnismäßige Härte noch Schikane dar.
Ein Hauseigentümer hatte seinen Maschendrahtzaun mit einer Ligusterhecke umpflanzt. Im Laufe der Jahre hatte sich die mittlerweile drei Meter hohe Hecke mitsamt dem Zaun deutlich auf das Nachbargrundstück ausgebreitet. Die Bitte um Zurückschneiden der Hecke empfand der Eigentümer als schikanös, schließlich handle es sich um eine "gemeinsame Grenzeinrichtung".
Diesem Argument folgten jedoch die Coburger Richter nicht. Nach einer Ortsbesichtigung gaben sie dem eingeengten Nachbarn Recht. Die Beseitigung dieses Zustandes sei keine unverhältnismäßige Härte und mit einfachen und geringen Kosten zu bewerkstelligen (LG Coburg AZ: 33 S 116/05).