Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt genau vor, welche Regeln bei den Versammlungen von Wohnungsinhabern zu gelten haben. Unter anderem ist darin nachzulesen, dass die Treffen grundsätzlich nicht öffentlich stattfinden sollen. Nur wenn ein ausgewiesener Fachmann, wie etwa ein Rechtsanwalt oder Architekt hinzugezogen wird, ist eine Ausnahme möglich.
Der Sachverhalt
In einer Eigentümerversammlung ging es um die nachträgliche Genehmigung eines Wintergartens, den eine der Parteien auf einer Terrasse errichtet hatte. Weil dem Verwalter der Anlage und dem Beirat die Materie juristisch kompliziert erschien, baten sie einen Rechtsanwalt hinzu. Das wiederum passte dem betroffenen Eigentümer nicht. Er focht die Einladung des Advokaten an – nicht zuletzt deswegen, weil in der Einladung davon keine Rede gewesen sei.
Das Urteil
Die Münchner Richter bestätigten grundsätzlich die Nichtöffentlichkeit der Versammlungen. Sie diene dazu, sachfremde Einwirkungen auf die Teilnehmer zu verhindern. An der Anwesenheit des Anwalts in der Eigentümerversammlung hatten sie allerdings nichts auszusetzen. Es sei schließlich im Interesse aller Eigentümer gewesen, dass ein Fachmann für Ratschläge bereit stand. Das müsse auch in der Einladung nicht eigens erwähnt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 212/03).