Ein Eigentümer besaß zwei nebeneinander liegende Eigentumswohnungen im ersten Stock einer Wohnanlage. Nachdem es auf Dauer etwas mühsam war, ständig über den Hausflur laufen zu müssen, um von der einen in die andere Wohnung zu gelangen, entschied sich der Eigentümer für einen Mauerdurchbruch mit Verbindungstür. Er sah kein rechtliches Problem darin, weil er ja ausschließlich innerhalb seines eigenen Besitzes Veränderungen vornahm.
Ein Nachbar war anderer Meinung. Er verlangte gerichtlich, dass das Loch von einem Fachmann wieder verschlossen werden müsse. Vor Gericht biss er mit seinem Wunsch allerdings auf Granit. Die zuständigen Richter gestatteten die Umbauten des Eigentümers, denn zum einen werde dies in der Teilungserklärung der Wohnanlage nicht untersagt und zum anderen sei die Substanz des Gemeinschaftseigentums durch den Eingriff nicht in gravierender Weise beeinträchtigt worden. Schon gar nicht habe der „Mauerspecht“ in die Statik des Gebäudes eingegriffen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 8/00).