Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil V ZR 190/10 vom 4. März 2011 zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Anforderungen an die rechtzeitige Bezeichnung der Beklagten herabgesetzt. Während in einem normalen Gerichtsverfahren die Beklagten schon mit der Klageschrift genannt werden müssen, ist nach § 44 WEG dazu Zeit "bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung" also bis kurz vor der Entscheidung des Richters. Es reicht dazu aus, auf eine Liste des Gegners Bezug zu nehmen, wenn alle Beklagten informiert sind.