Kein Spielsalon in einem Büro

Ist in einer Teilungserklärung ein Teileigentum als "Büro" bezeichnet, ist darunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "Schreibstube" zu verstehen, in der vorwiegend Schreib- und Diktierarbeiten, Telefongespräche und sonstige geschäftliche Besprechungen abgewickelt werden. Mit dieser Zweckbestimmung als "Büro" ist der gänzlich anders geartete Betrieb eines Spielsalons nicht zu vereinbaren. Eine insoweit widersprechende Nutzung ist daher unzulässig (AG Passau, Beschl. vom 21.09.1979, 1 UR II 123/79).

Die Bezeichnung Büro beinhaltet aber grundsätzlich eine Nutzung, die mit wechselndem Personenverkehr verbunden sein kann und die sich daher nicht wesentlich von der einer Arztpraxis unterscheidet, so dass grundsätzlich ein Büro aus als Arztpraxis genutzt werden könnte, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Störungen nicht größer sind als die Nutzung der Räume als Büro.

Hausverwaltung

Es ist mittlerweile gängige Praxis, die Verwaltervergütung der Eigentümergemeinschaft gleichmäßig auf die Einheiten zu verteilen, sodass jedes Sondereigentum oder Teileigentum mit dem gleichen...

Instandhaltungen & Reparaturen

Ein Miteigentümer ließ 2005 in seiner Wohnung die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststoffrahmenfenster mit Dreifachisolierglas ersetzen. Zum damaligen Zeitpunkt legten die...

Eigentümerversammlung

  Jeder Sondereigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht, Wertprinzip, Mischformen). Grundsätzlich ist...

Eigentümerversammlung

"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen...