Kein Spielsalon in einem Büro

Ist in einer Teilungserklärung ein Teileigentum als "Büro" bezeichnet, ist darunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "Schreibstube" zu verstehen, in der vorwiegend Schreib- und Diktierarbeiten, Telefongespräche und sonstige geschäftliche Besprechungen abgewickelt werden. Mit dieser Zweckbestimmung als "Büro" ist der gänzlich anders geartete Betrieb eines Spielsalons nicht zu vereinbaren. Eine insoweit widersprechende Nutzung ist daher unzulässig (AG Passau, Beschl. vom 21.09.1979, 1 UR II 123/79).

Die Bezeichnung Büro beinhaltet aber grundsätzlich eine Nutzung, die mit wechselndem Personenverkehr verbunden sein kann und die sich daher nicht wesentlich von der einer Arztpraxis unterscheidet, so dass grundsätzlich ein Büro aus als Arztpraxis genutzt werden könnte, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Störungen nicht größer sind als die Nutzung der Räume als Büro.

Miete und Rendite Leseprobe

Banner Miete und Rendite

CTA rechte Seitenleiste Podcast

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Instandhaltungen & Reparaturen

Sehr häufig werden durch Schäden im Gemeinschaftseigentum Schäden im Sondereigentum verursacht. Das klassische Beispiel sind die berüchtigten Feuchtigkeitsschäden, die durch schadhafte Isolierungen...

Beschlussfassung

Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90). Dabei...

Instandhaltungen & Reparaturen

Wer seine alte Gasheizung gegen eine Wärmepumpe austauscht, braucht den bisherigen Gasanschluss oft nicht mehr. Und genau dann kommt mitunter die nächste unangenehme Überraschung: Der...

Hausverwaltung

Definition der ordnungsgemäßen Verwaltung Unter ordnungsgemäßer Verwaltung versteht man im Wohnungseigentumsrecht (WEG) sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum...