Kein Spielsalon in einem Büro

Ist in einer Teilungserklärung ein Teileigentum als "Büro" bezeichnet, ist darunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine "Schreibstube" zu verstehen, in der vorwiegend Schreib- und Diktierarbeiten, Telefongespräche und sonstige geschäftliche Besprechungen abgewickelt werden. Mit dieser Zweckbestimmung als "Büro" ist der gänzlich anders geartete Betrieb eines Spielsalons nicht zu vereinbaren. Eine insoweit widersprechende Nutzung ist daher unzulässig (AG Passau, Beschl. vom 21.09.1979, 1 UR II 123/79).

Die Bezeichnung Büro beinhaltet aber grundsätzlich eine Nutzung, die mit wechselndem Personenverkehr verbunden sein kann und die sich daher nicht wesentlich von der einer Arztpraxis unterscheidet, so dass grundsätzlich ein Büro aus als Arztpraxis genutzt werden könnte, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Störungen nicht größer sind als die Nutzung der Räume als Büro.

Miete und Rendite Leseprobe

Banner Miete und Rendite

CTA rechte Seitenleiste Podcast

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Beschlussfassung

Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90). Dabei...

Eigentümerversammlung

Fristen, Form und Fehlerfolgen bei der Einladung Die Einladung zur Eigentümerversammlung ist rechtlich streng geregelt. Fehler bei Form, Frist oder Adressierung können zur Anfechtbarkeit oder...

Instandhaltungen & Reparaturen

Verlust der Gewährleistung Die Pflasterung einer Auffahrt kam eine Grundstückseigentümerin teuer zu stehen. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich erhebliche Mängel, die nur durch kostspielige...

Beschlussfassung

Tabula Rasa bei der Kostenverteilung in der Eigentümergemeinschaft. Zukünftig ist die Gemeinschaft relativ frei, die Kosten der Verwaltung und die Kosten anfallender Erhaltungsmaßnahmen...