Wenn die Eigentümergemeinschaft keinen Wirtschaftsplan beschließt, fehlen die verbindlichen Vorgaben für die monatlichen Hausgeldvorauszahlungen der Eigentümer, was zu mehreren Problemen führen kann. Hier fassen wir die bedeutensten Urteile zum Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft zusammen.
1. Finanzierungsengpässe: Ohne einen Wirtschaftsplan gibt es keine festgelegte Grundlage für die Finanzierung der laufenden Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen. Dies kann zu Liquiditätsengpässen der Gemeinschaft führen, da keine festen Vorschüsse erhoben werden.
2. Rechtliche Unsicherheit: Der Wirtschaftsplan dient als Grundlage für die Umlage der Kosten auf die Eigentümer. Ohne einen Beschluss über den Wirtschaftsplan gibt es keine rechtlich bindende Grundlage, um von den Eigentümern Hausgeldvorauszahlungen einzufordern. Das kann dazu führen, dass einzelne Eigentümer Zahlungen verweigern.
3. Verzögerungen bei wichtigen Maßnahmen: Ohne finanzielle Mittel aus den Hausgeldzahlungen können notwendige Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen verzögert werden, was den Zustand des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen kann.
4. Eingriff des Verwalters: Wenn die Eigentümergemeinschaft keinen Wirtschaftsplan beschließt, kann der Verwalter in bestimmten Fällen einen vorläufigen Wirtschaftsplan erstellen, um zumindest die Grundversorgung und den Unterhalt des Gemeinschaftseigentums sicherzustellen. Dies sollte jedoch nur eine Übergangslösung sein, bis die Eigentümer einen formellen Beschluss fassen.
5. Gerichtlicher Beschluss: Ein einzelner Eigentümer kann bei fehlendem Wirtschaftsplan den Beschluss gerichtlich erzwingen. Das Gericht kann die Eigentümergemeinschaft verpflichten, einen Wirtschaftsplan zu erstellen und zu beschließen, um eine stabile finanzielle Basis sicherzustellen.
Fazit: Ein fehlender Wirtschaftsplan führt also zu finanzieller Unsicherheit und potenziellen Konflikten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Es ist daher im Interesse aller, den Wirtschaftsplan rechtzeitig zu beschließen, um die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sicherzustellen.
Viele Eigentümergemeinschaften fassen den Beschluss, dass der alte Wirtschaftsplan seine Gültigkeit behält, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Ist das zulässig?
Ja, es ist zulässig, dass die Eigentümergemeinschaft den Beschluss fasst, dass der alte Wirtschaftsplan seine Gültigkeit behält, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird. Diese Vorgehensweise wird in der Praxis häufig angewendet und ist eine gängige Lösung, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen, falls es Verzögerungen beim Beschluss des neuen Wirtschaftsplans gibt.
Gründe und rechtliche Grundlage
1. Sicherung der Liquidität: Indem der alte Wirtschaftsplan vorübergehend weiter gilt, werden die Hausgeldvorauszahlungen der Eigentümer aufrechterhalten. Dadurch bleibt die Gemeinschaft finanziell handlungsfähig und kann laufende Kosten, Instandhaltungsmaßnahmen und andere Verpflichtungen weiterhin decken.
2. Rechtliche Zulässigkeit: Es gibt keine Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die dies verbietet. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass ein solcher Beschluss zur Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans rechtlich zulässig ist, solange dies lediglich als Übergangslösung dient. Der Beschluss ist sinnvoll, weil er Unsicherheiten vermeidet und der Gemeinschaft Stabilität gibt.
3. Rechtsauffassung der Gerichte: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in verschiedenen Urteilen anerkannt, dass es im Interesse der Eigentümergemeinschaft liegt, die Zahlungsströme aufrechtzuerhalten. Die Weitergeltung des alten Wirtschaftsplans stellt eine pragmatische Lösung dar, bis ein neuer Plan beschlossen wird.
4. Bedingung: Wichtig ist, dass die Eigentümergemeinschaft ausdrücklich einen Beschluss darüber fasst, dass der alte Wirtschaftsplan übergangsweise gilt. Ohne einen solchen Beschluss wäre es rechtlich schwierig, die Hausgeldzahlungen von den Eigentümern auf Basis des alten Wirtschaftsplans einzufordern.
Zusammengefasst:
- Ein Beschluss zur Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans ist zulässig und rechtlich anerkannt.
- Diese Lösung dient der Sicherung der finanziellen Stabilität der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist in der Praxis üblich.
- Die Gemeinschaft sollte jedoch darauf achten, zeitnah einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen, um auf aktuelle Kosten und Entwicklungen zu reagieren.
- Das Urteil zu Fortführung des Beschlusses
Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die WEG ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, ohne dass es zu Unterbrechungen oder Unsicherheiten kommt.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16. Januar 2015 – Az. V ZR 110/14 zur Frage der Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans geäußert. In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass ein Eigentümerbeschluss zur Weitergeltung des alten Wirtschaftsplans bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans zulässig ist.
Kernaussagen des Urteils zur Fortführung eines Wirtschaftsplan
- Der BGH erkannte an, dass die Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans sinnvoll ist, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sicherzustellen.
- Es ist im Interesse der Gemeinschaft, dass die regelmäßigen Hausgeldzahlungen der Eigentümer aufrechterhalten werden, auch wenn es zu Verzögerungen bei der Beschlussfassung des neuen Wirtschaftsplans kommt.
- Ein Beschluss zur vorübergehenden Weitergeltung des alten Wirtschaftsplans ist daher rechtlich zulässig und sorgt dafür, dass die Gemeinschaft ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.
Ein Beschluss ist notwendig zur Fortführung des Wirtschaftsplans
Der BGH betonte, dass die Eigentümergemeinschaft einen formellen Beschluss fassen muss, damit die Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans bis zur Verabschiedung des neuen Plans rechtsverbindlich ist. Ohne diesen Beschluss könnte es rechtliche Schwierigkeiten geben, die Hausgeldzahlungen auf Grundlage des alten Plans weiterhin einzufordern.
Fazit: Das Urteil V ZR 110/14 des BGH bestätigt, dass die Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans durch die Eigentümerversammlung beschlossen werden kann. Dies bietet der Eigentümergemeinschaft eine praktikable und rechtlich abgesicherte Lösung zur Sicherung der laufenden Finanzierung.
Hier zwei Formulierungsbeispiele zur Fortführung des Wirtschaftsplans in die Zukunft
1. Beschluss zur Fortgeltung des bisherigen Wirtschaftsplans
Die Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass der Wirtschaftsplan des Vorjahres solange weitergilt, bis ein neuer Wirtschaftsplan für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen ist. Die Hausgeldzahlungen werden gemäß den im bisherigen Wirtschaftsplan festgelegten Beträgen und Verteilerschlüsseln fortgesetzt.
2. Alternative mit konkretem Jahr:
Falls sich der Beschluss auf ein konkretes Jahr beziehen soll, könnte die Formulierung lauten:
Beschluss zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans 20XX
Die Eigentümerversammlung beschließt, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 20XX bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans für das Jahr 20YY fortgilt. Die Höhe der Hausgeldvorauszahlungen sowie die Verteilung auf die einzelnen Eigentümer bleiben gemäß den Festlegungen im Wirtschaftsplan 20XX bestehen, bis der neue Wirtschaftsplan beschlossen ist.
Dieser Beschluss stellt sicher, dass die laufenden Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft gedeckt und die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft ordnungsgemäß erfüllt werden können, bis ein neuer Wirtschaftsplan verabschiedet wird.