Antennenanlagen (Gemeinschaftsantennen, Breitbandkabelanlagen), die dem Fernseh- und Rundfunkempfang der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft dienen, stehen in gemeinschaftlichem Eigentum. Zuleitungen von der Gemeinschaftsantennenanlage ab Abzweigung in die Wohnung des Eigentümers stellt Sondereigentum dar.
Auch Funkantennen, die nur einem einzelnen Eigentümer dienen, sind dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen, wenn sie sich außerhalb des Sondereigentumsbereichs des betreffenden Eigentümers befinden.
Antennensteckdosen sind Sondereigentum (OLG Köln, 31.05.1989, 16 Wx 25/89).
Breitbandkabelanschlüsse sind wegen ihrer direkten Zuordnung zu den jeweiligen Sondereigentumseinheiten ebenfalls dem Sondereigentum zuzuordnen.