Erfassungs- und Messgeräte (Gasuhren, Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Wasseruhren), die der Ermittlung des Verbrauchs von Versorgungsleitungen der Gemeinschaft dienen sind zwingend Gemeinschaftseigentum, wenn die ermittelten Verbrauchsergebnisse Abrechnungszwecken der Gemeinschaft im Innenverhältnis und damit dem geschäftlichen Verkehr dienen (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss v. 08.09.1993, 24 W 5753/93 und 2103/93).