Die Überdachung einer Terrasse stellt wegen der damit verbundenen Änderung der architektonischen Gestaltung der Wohnanlage eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar, wobei zusätzlich zur Beeinträchtigung des optischen Gesamteindruckes im konkreten Fall weitere Nachteile auftreten können (zur Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG durch Lärmbelästigung bei Regenfall auf ein Kunststoffdach und durch Sichtbeeinträchtigung vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.1969, 8 W 147/69; zur unzulässigen Erweiterung einer Terrassenüberdachung bei gleichzeitiger Rundumverglasung vg. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.1988, 3 W 136/88).