Muss- und Kann-Inhalte
Muss-Inhalte
- Tag und Ort der Eigentümerversammlung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Beschlussantrag
- Anzahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen
- Beschlussfeststellung und Beschlussverkündung
Viele Eltern und Großeltern übertragen ihre Eigentumswohnung schon zu Lebzeiten an ihre Kinder oder Enkelkinder und vereinbaren zugleich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Wohnung. Doch wer darf auf der Eigentümerversammlung mitbestimmen? Oma und Opa als Nießbrauchsberechtigte oder das Enkelkind als Wohnungseigentümer?
"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht, gelten sie als "Nein" oder "Ja"? Kann überhaupt ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, wenn sich viele Eigentümer bei der Abstimmung der Stimme enthalten?
Exisitiert eine Hausverwaltung, gehört es zu ihren Pflichten, die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt eine Hausverwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig eine Versammlung einzuberufen, kann der Verwaltungs-Beiratsvorsitzende oder seine Vertretung die Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Eine Eigentümerversammlung kann auch durch die Gemeinschaft der Eigentümer einberufen werden. Ist das nicht möglich, sind die Eigentümer darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit) einen Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung ermächtigen.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung kann in Textform erfolgen, die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
Das Schreiben sollte enthalten:
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