eigentuemerversammlung in der wohnanlage"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht, gelten sie als "Nein" oder "Ja"? Kann überhaupt ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, wenn sich viele Eigentümer bei der Abstimmung der Stimme enthalten?

Exisitiert eine Hausverwaltung, gehört es zu ihren Pflichten, die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Fehlt eine Hausverwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig eine Versammlung einzuberufen, kann der Verwaltungs-Beiratsvorsitzende oder seine Vertretung die Eigentümerversammlung einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).  Eine Eigentümerversammlung kann auch durch die Gemeinschaft der Eigentümer einberufen werden. Ist das nicht möglich, sind die Eigentümer darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht kann in analoger Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit) einen Wohnungseigentümer zur Einberufung der Versammlung ermächtigen.

Die Einberufung der Eigentümerversammlung kann in Textform erfolgen, die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.

Das Schreiben sollte enthalten:

  • Vollständige Angaben des Namens und der Anschrift des Verwalters – also des Absenders
  • Vollständige Angaben zu Namen und Anschrift des Adressaten
  • Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft (Ort und Straßenbezeichnung)
  • Ort der Versammlung
  • Datum und Uhrzeit der Versammlung
  • Tagesordnung


Gemeinschaftseigentum


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