Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung sieht eine andere Regelung des Stimmrechts vor (Objektstimmrecht, Wertprinzip, Mischformen). Grundsätzlich ist eine Eigentümerversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer und der Miteigentumsanteile nach § 25 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz beschlussfähig. Die bisherige Regelung des § 25 Abs. 3 nach der eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, wurde zum 01.12.2020 gestrichen.

Keine Zeit oder Lust für die Eigentümerversammlung, eine Vertretung muss her? Besteht keine Vertretungsklausel, kann sich jeder Eigentümer in einer Eigentümerversammlung von einer x-beliebigen dritten Person vertreten lassen. Dabei kann die Vollmachterteilung auch in Textform erfolgen.

eigentuemerversammlung in der wohnanlage"Ja", "Nein" oder doch lieber die elegante Enthaltung? Es steht jedem Stimmberechtigten in der Eigentümerversammlung frei, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Doch welche Auswirkungen hat die Enthaltung auf das Beschlussergebnis? Zählen die Stimmen nicht, gelten sie als "Nein" oder "Ja"? Kann überhaupt ein Mehrheitsbeschluss zustande kommen, wenn sich viele Eigentümer bei der Abstimmung der Stimme enthalten?

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