Die Eigentümerversammlung ist das Parlament der Eigentümergemeinschaft. Damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, von ihrem Mitbestimmungsrecht Gebrauch zu machen, stellt das Gesetz bereits an die Einladung zu einer Eigentümerversammlung hohe Anforderungen. Zentrale Regelung hierfür ist § 24 Abs. 4 WEG: „Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung zur Eigentümerversammlung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.”