GEG-Check für Eigentümer: Heizungsoptimierung und Fristen erklärt

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024 enthält Regelungen zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen, um die Energieeffizienz zu verbessern und den CO₂-Ausstoß zu reduzieren.

Das Gesetz differenziert nach der Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude. § 60b GEG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen ab sechs Wohneinheiten gilt.

Gebäude mit weniger als sechs Wohneinheiten

Für diese Gebäude besteht keine unmittelbare Pflicht zur Prüfung und Optimierung der Heizungsanlage nach § 60b GEG. Eigentümer solcher Gebäude sind von dieser Regelung ausgenommen.

Fazit: Wenn euer Gebäude also weniger als sechs Wohneinheiten hat, seid ihr nicht verpflichtet, die Prüfung und Optimierung der Heizungsanlage nach § 60b GEG durchführen zu lassen. Die Verpflichtung greift erst ab Gebäuden mit sechs oder mehr Wohnungen.

Gebäude mit sechs bis neun Wohneinheiten

In einem Gebäude mit 6 bis 9 Wohneinheiten ist die Eigentümergemeinschaft gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:

  1. Prüfung und Optimierung der Heizungsanlage (gemäß § 60b GEG)

Wenn die Heizungsanlage des Gebäudes älter als 15 Jahre ist, muss sie geprüft werden. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass die Anlage effizient arbeitet. Im Rahmen dieser Prüfung wird festgestellt, ob die Anlage optimiert werden muss. Falls Optimierungsbedarf besteht, sind die Eigentümer verpflichtet, die Anlage zu verbessern.

Dazu zählen Maßnahmen wie:

  • Hydraulischer Abgleich: Dieser sorgt dafür, dass das Heizungswasser gleichmäßig zu den Heizkörpern oder Heizflächen im gesamten Gebäude verteilt wird.
  • Austausch ineffizienter Pumpen: Veraltete Heizungspumpen müssen durch moderne, energieeffiziente Modelle ersetzt werden.
  • Einstellung der Heizungsregelung: Es muss überprüft werden, ob die Vorlauftemperatur oder die Regelungstechnik angepasst werden muss, um den Energieverbrauch zu optimieren.

2. Dokumentation und Nachweispflicht

Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die Prüfung und die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist wichtig, um im Bedarfsfall (z. B. beim Verkauf oder bei Anfragen durch Behörden) nachzuweisen, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

3. Frist für die Durchführung

Für Gebäude mit 6 bis 9 Wohneinheiten muss die Heizungsoptimierung bis zum 15. September 2024 abgeschlossen sein, wenn die Heizungsanlage älter als 15 Jahre ist.

4. Sanktionen bei Nichteinhaltung

Wenn die Eigentümergemeinschaft die verpflichtende Prüfung und Optimierung nicht durchführt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Es drohen Bußgelder.

5. Fördermöglichkeiten

Es besteht die Möglichkeit, staatliche Fördermittel für die Optimierung der Heizungsanlage in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für den hydraulischen Abgleich, den Austausch veralteter Pumpen und die Installation moderner Regelungstechnik.

Fazit: Als Eigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 6 bis 9 Wohneinheiten seid ihr verpflichtet, die Heizungsanlage, wenn sie älter als 15 Jahre ist, zu prüfen und bei Bedarf zu optimieren. Dazu gehört der hydraulische Abgleich und der Austausch veralteter Komponenten. Die Maßnahmen müssen dokumentiert und bis 15. September 2024 abgeschlossen sein.

Gebäude mit 10 oder mehr Wohneinheiten

Für eine Eigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit mehr als 10 Wohneinheiten gibt es klare Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), insbesondere im Hinblick auf die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen.

Hier sind die wesentlichen Pflichten:

1. Prüfung und Optimierung der Heizungsanlage (gemäß § 60b GEG)

Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, müssen geprüft werden, um ihre Energieeffizienz zu überprüfen. Wenn die Anlage nicht optimal arbeitet, sind Optimierungsmaßnahmen erforderlich, um den Energieverbrauch zu reduzieren.

Diese Optimierungsmaßnahmen umfassen:

Hydraulischer Abgleich: Er sorgt dafür, dass das Heizungswasser gleichmäßig und effizient zu allen Heizkörpern gelangt.

Austausch ineffizienter Komponenten wie Heizungspumpen, falls diese veraltet oder ineffizient sind.

Optimierung der Regelungstechnik: Die Heizung wird so eingestellt, dass sie effizienter arbeitet, z.B. durch Anpassung der Vorlauftemperatur oder den Austausch von Steuerungssystemen.

2. Fristen für die Umsetzung

Die Optimierungsmaßnahmen müssen für Gebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten spätestens bis zum 15. September 2024 durchgeführt und abgeschlossen sein, wenn die Heizungsanlage älter als 15 Jahre ist.

3. Dokumentations- und Nachweispflicht

Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und Optimierung. Sie muss aufbewahrt werden und bei Bedarf (z. B. bei Behördenanfragen oder bei einem Verkauf der Immobilie) vorgelegt werden.

4. Sanktionen bei Nichteinhaltung

Falls die Eigentümergemeinschaft die Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage nicht fristgerecht durchführt, können Bußgelder verhängt werden.

5. Fördermöglichkeiten

Eigentümergemeinschaften können für die Optimierung ihrer Heizungsanlage (z.B. hydraulischer Abgleich, Austausch veralteter Pumpen) staatliche Förderungen in Anspruch nehmen. Dies ist besonders attraktiv, wenn umfangreiche Sanierungen anstehen.

Fazit: Für ein Gebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten, dessen Heizungsanlage älter als 15 Jahre ist, gilt die Pflicht zur Prüfung und Optimierung nach dem GEG. Diese Maßnahmen müssen bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.

Einzelfragen

Die Heizanlage ist noch keine 15 Jahre alt, sind wir verpflichtet die Maßnahmen durchführen zu lassen?

Eine Eigentümergemeinschaft ist nicht betroffen, solange die Heizungsanlage jünger als 15 Jahre ist oder bereits moderne, energieeffiziente Technologien verwendet werden.

1. Keine Pflicht zur Heizungsoptimierung:

Neue Heizungsanlagen (jünger als 15 Jahre) müssen nicht überprüft werden, da sie bereits den modernen Effizienzstandards entsprechen. Daher entfällt für diese Eigentümergemeinschaften die Pflicht zur Optimierung nach § 60b GEG.

2. Technologischer Unterschied:

Neuere Gebäude verfügen oft über moderne Heizungsanlagen, die bereits energieeffizient arbeiten und möglicherweise auf erneuerbaren Energien basieren (z.B. Wärmepumpen). Diese fallen nicht unter die Optimierungspflichten für ältere, fossile Heizungsanlagen.

Welche Art von Heizungsanlagen müssen nach dem Gebäudeenergiegesetz  - abgesehen vom Alter - geprüft werden?

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen neben dem Alter der Heizungsanlagen auch bestimmte Heiztechnologien oder ineffiziente Anlagen geprüft und gegebenenfalls optimiert oder ersetzt werden. Hier sind die wichtigsten Heizungsarten und Kriterien, die nach dem GEG besonders beachtet werden müssen:

1. Konstanttemperaturkessel

Konstanttemperaturkessel, die fossile Brennstoffe (z.B. Öl oder Gas) verwenden, sind besonders ineffizient, da sie die Temperatur des Heizwassers konstant hoch halten, unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf.

Diese Heizkessel müssen nach 30 Jahren Betriebszeit ausgetauscht werden, selbst wenn sie noch funktionieren. Diese Regelung betrifft Heizkessel, die vor dem Jahr 1994 installiert wurden.

Eine Ausnahme gilt für Niedertemperatur- und Brennwertkessel, die als effizienter gelten und von dieser Austauschpflicht ausgenommen sind.

2. Heizungsanlagen, die fossile Brennstoffe nutzen

Heizungen, die fossile Brennstoffe wie Gas oder Öl verwenden und älter als 15 Jahre sind, müssen geprüft werden. Diese Überprüfung zielt darauf ab, die Effizienz der Heizungsanlage sicherzustellen und Möglichkeiten zur Optimierung aufzuzeigen.

Im Zuge dieser Prüfung wird oft der hydraulische Abgleich durchgeführt und es wird überprüft, ob veraltete Pumpen oder Steuerungssysteme ersetzt werden müssen.

3. Heizungen ohne moderne Regelungstechnik

Heizungsanlagen, die noch über veraltete Regelungstechniken verfügen, müssen optimiert werden. Moderne Heizungen sollten eine witterungsgeführte Regelung und eine an den tatsächlichen Bedarf angepasste Steuerung (z.B. durch Thermostate) haben.

Besonders in älteren Heizungsanlagen, die keine effiziente Steuerung haben, besteht Handlungsbedarf. Diese Anlagen müssen überprüft und auf moderne Steuerungssysteme umgerüstet werden.

4. Anlagen, die nicht effizient arbeiten (unabhängig vom Alter)

Heizungen, die ineffizient arbeiten (z.B. durch zu hohe Vorlauftemperaturen, ungleichmäßige Wärmeverteilung oder unregelmäßige Wartung), müssen ebenfalls geprüft werden, auch wenn sie jünger als 15 Jahre sind.

Im Rahmen der energetischen Optimierung kann die Überprüfung solcher Anlagen angeordnet werden, um Energieeinsparungen zu erzielen.

5. Heizungsanlagen mit hohen CO₂-Emissionen

Heizungsanlagen, die auf fossilen Brennstoffen basieren und hohe CO₂-Emissionen verursachen, stehen zunehmend im Fokus. Das GEG zielt darauf ab, den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, sodass Heizungen, die besonders klimaschädlich sind, in Zukunft häufiger geprüft und gegebenenfalls ersetzt werden müssen.

6. Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen

Heizungsanlagen, die auf erneuerbaren Energien basieren (z.B. Wärmepumpen, Solarthermie), unterliegen zwar keiner Prüfungspflicht wie ältere fossile Heizungsanlagen, müssen aber ebenfalls optimal eingestellt sein, um ihre volle Effizienz zu erreichen.

Ausnahmen:

  • Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel sind effizienter und von der Austauschpflicht nach 30 Jahren ausgenommen. Dennoch müssen sie auf Effizienz geprüft werden, wenn sie älter als 15 Jahre sind.
  • Selbstgenutzte Einfamilienhäuser, die schon länger im Besitz des Eigentümers sind, haben oft gewisse Ausnahmen von den Prüf- und Austauschpflichten.

Fazit: Neben dem Alter der Heizungsanlage müssen insbesondere Konstanttemperaturkessel, fossile Heizungsanlagen und solche ohne moderne Regelungstechnik gemäß dem GEG geprüft und optimiert werden. Ziel ist es, ineffiziente Heizungen durch effizientere Systeme zu ersetzen oder zu optimieren und den CO₂-Ausstoß zu senken.

Und wenn die Heizungsanlage kein warmes Wasser zur Verfügung stellt, sondern nur heizt?

Wenn die Heizungsanlage nur zur Beheizung des Gebäudes dient und kein warmes Wasser zur Verfügung stellt, bleibt die Anlage dennoch von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) betroffen, insbesondere in Bezug auf Effizienz und Optimierung. Das GEG unterscheidet in der Regel nicht zwischen Heizungsanlagen, die nur heizen, und solchen, die zusätzlich Warmwasser bereitstellen. Die Hauptkriterien für die Überprüfung und Optimierung bleiben die gleichen.

Pflichten nach dem GEG für Heizungsanlagen, die nur heizen

1. Prüfungspflicht ab einem Alter von 15 Jahren:

Auch wenn die Heizungsanlage nur für die Raumheizung verwendet wird und nicht zur Bereitstellung von Warmwasser, gilt die Verpflichtung zur Prüfung und Optimierung nach § 60b GEG, wenn die Anlage älter als 15 Jahre ist.

Ziel dieser Prüfung ist es, den Energieverbrauch zu optimieren und sicherzustellen, dass die Heizung effizient arbeitet.

2. Hydraulischer Abgleich:

Auch reine Heizungsanlagen, die kein Warmwasser liefern, müssen bei Bedarf einen hydraulischen Abgleich erhalten, um sicherzustellen, dass die Wärme gleichmäßig in alle Räume verteilt wird.

Dies gilt insbesondere für Gebäude mit mehreren Wohneinheiten, wo ein ungleichmäßiger Wärmefluss oft zu höheren Energieverlusten führt.

3. Austausch veralteter Komponenten:

Veraltete Heizungspumpen und Regelungssysteme müssen auch bei Heizungsanlagen, die kein Warmwasser liefern, ausgetauscht werden, wenn sie ineffizient sind. Der Austausch durch moderne, energieeffiziente Pumpen und Thermostate kann den Energieverbrauch der Heizanlage deutlich reduzieren.

4. Keine zusätzliche Prüfungspflicht für Warmwasser:

Da die Anlage nicht zur Warmwasserbereitung dient, entfallen spezifische Vorgaben zur Prüfung oder Optimierung von Warmwasserbereitern. Die Fokussierung bleibt auf der Optimierung der Heizungsfunktion selbst.

5. Regelungstechnik und Steuerung:

Auch wenn keine Warmwasserbereitung erfolgt, ist es wichtig, dass die Heizungsanlage über eine moderne Regelung verfügt. Dazu zählen:

  • Steuerung der Heizkurve.
  • Zeitprogramme, die den Heizbedarf anpassen.
  • Raumthermostate, die den Heizbetrieb effizient steuern.

6. Austausch von Konstanttemperaturkesseln:

Wenn die Heizungsanlage ein Konstanttemperaturkessel ist, muss dieser nach 30 Jahren ausgetauscht werden, auch wenn er nur zur Raumheizung und nicht zur Warmwasserbereitung genutzt wird. Diese Kessel gelten als ineffizient, da sie die Temperatur konstant hoch halten, unabhängig vom Wärmebedarf.

Fazit: Auch wenn die Heizungsanlage der Eigentümergemeinschaft nur zur Raumheizung dient und kein Warmwasser bereitstellt, gelten die gleichen Verpflichtungen wie für Heizungsanlagen, die beide Funktionen haben. Die Prüfungspflicht ab 15 Jahren, der hydraulische Abgleich und die Optimierung ineffizienter Komponenten müssen durchgeführt werden. Die einzige Ausnahme ist, dass keine zusätzliche Prüfung zur Warmwasserbereitung erforderlich ist, da diese Funktion nicht vorhanden ist.

In welchem Rhythmus muss der hydraulische Abgleich durchgeführt werden?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt keinen festen Rhythmus für den hydraulischen Abgleich vor. In der Regel muss der hydraulische Abgleich bei wesentlichen Änderungen an der Heizungsanlage durchgeführt werden, wie etwa beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers oder bei umfassenden Modernisierungen. Es gibt also keine regelmäßige Wiederholungspflicht, aber eine erneute Durchführung kann bei Veränderungen am Heizsystem oder nach Sanierungsmaßnahmen sinnvoll sein.

Was kostet ein hydraulischer Abgleich ungefähr?

Die Kosten für einen hydraulischen Abgleich variieren stark je nach Größe des Gebäudes, Anzahl der Heizkörper und dem Zustand der Heizungsanlage. Hier sind einige typische Preisspannen für verschiedene Gebäudetypen:

1. Einfamilienhäuser:

Für ein Einfamilienhaus liegen die Kosten in der Regel zwischen 650 und 1.250 Euro, abhängig vom Zustand der Anlage und ob zusätzliche Maßnahmen wie der Austausch von Thermostatventilen oder Heizungspumpen notwendig sind.

2. Mehrfamilienhäuser:

In einem Mehrfamilienhaus hängen die Kosten stark von der Anzahl der Wohneinheiten und Heizkörper ab. Bei 5 Wohneinheiten können die Kosten für den hydraulischen Abgleich etwa bei 4.000 bis 5.000 Euro liegen. Für Gebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten könnten die Kosten höher ausfallen, vor allem wenn veraltete Heizkomponenten ausgetauscht werden müssen.

3. Zusätzliche Kosten:

Austausch von Thermostatventilen: Dies kann etwa 275 Euro kosten.

Austausch der Heizungspumpe: Je nach Pumpe fallen zusätzliche Kosten zwischen 150 und 400 Euro an, bieten aber auch ein großes Einsparpotenzial.

4. Fördermöglichkeiten:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet eine Förderung von 15 bis 20 % der Kosten für den hydraulischen Abgleich. Diese Förderung kann auch mit weiteren Maßnahmen wie dem Austausch der Heizungspumpe kombiniert werden, wodurch sich die Gesamtkosten reduzieren

Insgesamt sollen sich die Kosten sich die Kosten für einen hydraulischen Abgleich oft innerhalb von 4 bis 8 Jahren, amortisieren, da er eine Heizkostenersparnis von 10 bis 15 % ermöglicht.

Links zu den Kosten eines hydraulischen Abgleichs

https://oekoloco.de/leistungen/wartung/hydraulischer-abgleich/

https://www.finanztip.de/heizen-sanieren/hydraulischer-abgleich/

https://www.energie-experten.org/energie-sparen/heizkosten-sparen/hydraulischer-abgleich

https://www.enbw.com/blog/wohnen/energie-sparen/hydraulischer-abgleich-so-einfach-lassen-sich-heizkosten-einsparen/

https://wohnglueck.de/artikel/hydraulischer-abgleich-heizung-23216

https://www.heizungsfinder.de/heizung/hydraulischer-abgleich/kosten

Was ist mit meiner Gas-Etagenheizung?

Gasetagenheizungen sind vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) betroffen, aber in einer anderen Form als zentrale Heizungsanlagen. Die Regelungen des GEG beziehen sich auch auf Heizsysteme in Bestandsgebäuden, unabhängig davon, ob es sich um zentrale oder dezentrale Anlagen handelt. Allerdings gibt es Unterschiede in den Pflichten und Vorgaben.

Regelungen für Gasetagenheizungen im GEG

1. Austauschpflicht nach 30 Jahren:

Gasetagenheizungen, die als Konstanttemperaturkessel betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, müssen ebenfalls nach dem GEG ausgetauscht werden. Das betrifft in der Regel ältere Heizsysteme, die ineffizient arbeiten.

Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sind von dieser Austauschpflicht ausgenommen, da sie als energieeffizienter gelten.

2. Prüfung und Optimierung:

Gasetagenheizungen, die älter als 15 Jahre sind, müssen geprüft und optimiert werden, falls sie ineffizient arbeiten. Eine Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs besteht bei dezentralen Heizsystemen wie Gasetagenheizungen in der Regel nicht, da dieser meist nur bei zentralen Heizungsanlagen notwendig ist.

Trotzdem kann es sinnvoll sein, die Heizung zu prüfen und bei Bedarf den Wärmebedarf neu einzustellen oder moderne Regelungstechnik zu installieren.

3. Energieausweis

Wie alle Heizsysteme muss auch eine Gasetagenheizung in den Energieausweis des Gebäudes einfließen, der bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden muss. Der Energieausweis bewertet die Effizienz der Heizungsanlage und gibt Auskunft über den Energiebedarf.

Fazit: Gasetagenheizungen sind zwar vom GEG betroffen, jedoch nicht im selben Umfang wie zentrale Heizungsanlagen. Es gelten Regelungen zur Austauschpflicht für veraltete Anlagen und Empfehlungen zur Optimierung. Ein hydraulischer Abgleich ist in der Regel nicht erforderlich, da Gasetagenheizungen keine zentrale Wärmeverteilung haben.

Amazon Anzeige

Vermieterset

Amazon Anzeige

WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Gemeinschaftseigentum


Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, nur weil der Energieausweis bestimmte Maßnahmen empfiehlt. Der Energieausweis dient...

Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung...

Abwasserkanal Gemeinschaftseigentum, BayObLG Rpfleger 1992, 86 Abwasserhebeanlage Die Zuordnung zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum ist davon abhängig davon,  ob sie nur der Entsorgung...

Städte und Gemeinden sind für die Reinigung, für die Beseitigung von Schnee und Eis und für die Streupflicht der Bürgersteige im Winter zuständig. Allerdings haben die meisten Kommunen diese...

Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten Vorhaben zählen. Dadurch können Eigentümergemeinschaften die Installation...