Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die schuldlose Versäumung bestimmter gesetzlicher Fristen. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren zu zählen ist, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 FGG geregelt. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, wird aber analog auch auf die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG übertragen.