Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die schuldlose Versäumung bestimmter gesetzlicher Fristen. Für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren zu zählen ist, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 FGG geregelt. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, wird aber analog auch auf die Beschlussanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG übertragen.

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WEG Kompakt Das neue WEG-Recht

Gemeinschaftseigentum


Bei der Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums an Dritte oder Miteigentümer herrscht bei Eigentümergemeinschaften viel Unsicherheit über die Rechtslage. Dabei gab der Bundesgerichtshof schon im...

Ein Energieausweis ist gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst...

Abstellplätze im Freien sind Gemeinschaftseigentum, OLG Hamm NJW 1975, 60. Car-Ports, also Kfz.-Stellplätze im Freien, die mit vier Eckpfeilern und Überdachung versehen sind, sind...

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien...

Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, nur weil der Energieausweis bestimmte Maßnahmen empfiehlt. Der Energieausweis dient...