Nach der am 01.07.2007 in Kraft getretenen Novelle des WEG werden Rechtsstreitigkeiten nun nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung der Sonderregelungen der §§ 44-50 WEG verhandelt. Zudem ist die Gemeinschaft nach dem neuen § 10 Abs. 6 Satz 5 WEG im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auch parteifähig nach § 50 Abs. 1 ZPO. D.h., die Gemeinschafts kann Klägerin und Beklagte sein. Dies gilt nicht nur für Streitigkeiten mit Dritten, sondern auch für Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander oder Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern.