Das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen ist grundsätzlich in der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) geregelt. Für Streitigkeiten bei denen Wohnungseigentum eine Rolle spielt, gibt es jedoch diverse Besonderheiten, die sich im Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) finden. Diese sollen im Folgenden etwas näher erläutert werden:
1. Wen muss ich in der Klageschrift nennen?
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Kläger die Parteien exakt bezeichnen. § 44 WEG enthält insoweit eine Erleichterung dazu, als man nur das Grundstück (entweder mit Postanschrift oder mit dessen Grundbucheintrag) und nicht jeden Eigentümer einzeln in der Klageschrift benennen muss, sofern alle Eigentümer in das Verfahren einbezogen werden sollen.
Wenn man gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt, muss zusätzlich der Verwalter und ein Ersatzzustellungsvertreter (dazu im nächsten Punkt genaueres) in der Klage angeben werden. § 44 WEG soll eine möglichst schnelle Zustellung der Klage ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Laufe des Verfahrens eine vollständige Liste aller Wohnungseigentümer mit einer aktuellen postalischen Anschrift bei Gericht einzureichen ist.