Wer in einem Zivilprozess unterliegt, muss die nötigen Kosten des Gegners ersetzen. Diese Kosten stellt das Gericht gemäß § 91 ZPO fest - eine an sich einfache und einleuchtende Regelung, die allerdings in Bezug auf Details schwierige Fragen aufwerfen kann. Eine dieser schwierigen - und auch unter Juristen umstrittenen - Fragen ist die Erstattungsfähigkeit einer Sondervergütung, die der WEG-Verwalter für die Bearbeitung eines Rechtsstreits von der WEG erhält.