Das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen ist grundsätzlich in der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) geregelt. Für Streitigkeiten bei denen Wohnungseigentum eine Rolle spielt, gibt es jedoch diverse Besonderheiten, die sich im Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) finden. Diese sollen im Folgenden etwas näher erläutert werden:

1. Wen muss ich in der Klageschrift nennen?

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss der Kläger die Parteien exakt bezeichnen. § 44 WEG enthält insoweit eine Erleichterung dazu, als man nur das Grundstück (entweder mit Postanschrift oder mit dessen Grundbucheintrag) und nicht jeden Eigentümer einzeln in der Klageschrift benennen muss, sofern alle Eigentümer in das Verfahren einbezogen werden sollen.

Wenn man gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt, muss zusätzlich der Verwalter und ein Ersatzzustellungsvertreter (dazu im nächsten Punkt genaueres) in der Klage angeben werden. § 44 WEG soll eine möglichst schnelle Zustellung der Klage ermöglichen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Laufe des Verfahrens eine vollständige Liste aller Wohnungseigentümer mit einer aktuellen postalischen Anschrift bei Gericht einzureichen ist.

Es ist der Albtraum jeder Eigentümergemeinschaft, wenn Wohnungseigentümer die vereinbarten Hausgelder, Abrechnungsspitzen oder Sonderumlagen nicht zahlen können oder wollen. Eine besonnene Hausverwaltung wird zunächst versuchen mit dem betroffenen Eigentümer ins Gespräch zu kommen. Vielleicht liegen kurzfristige Zahlungsschwierigkeiten vor, die in 1 bis 3 Monaten wieder vom Tisch sind. Denkbar wäre unter Umständen auch eine Ratenzahlung mit der Vereinbarung einer Vorfälligkeitsklausel für den Fall der Nichtzahlung. Sollte ein persönliches Gespräch zwischen Hausverwaltung und Miteigentümer oder auch zwischen Beirat und Miteigentümer erfolglos sein, muss die Angelegenheit im Interesse aller Wohnungseigentümer möglichst zügig rechtsgängig gemacht werden. Denn jeder Zahlungsausfall ist von den übrigen Miteigentümern auszugleichen.

Ein Wohnungseigentümer klagte gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil in einer Versammlung ein Beschluss getroffen wurde, wonach ihm die Wohnnutzung untersagt wurde. Wie üblich, beauftragte die Verwaltung einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer. Im weiteren Verlauf der Beschlussanfechtung kam es zu einer Klagerücknahme des Wohnungseigentümers. Bei der anschließenden Festsetzung der Kosten zulasten des Klägers berücksichtigte das Gericht die Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Beauftragung durch mehrere Auftraggeber, es kam also zur Festsetzung einer sogenannten Mehrvertretungsgebühr.

 

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