Schöne WinterlandschaftEs stellt sich die Frage, ob man ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft dazu zwingen kann, den Winterdienst in Eigenleistung zu erbringen. Denn es kann auch durchaus gerechtfertigt sein, diese Arbeiten an eine externe Firma zu übergeben. Sei es durch die körperliche Verfassung der Bewohner oder etwaige berufliche Verpflichtungen, die einen zuverlässigen und regelmäßigen Winterdienst unmöglich machen. Aus diesem Grund ist es auch für jeden Wohnungseigentümer an diesem Punkt besonders interessant, was der BGH zu diesem Sachverhalt geurteilt hat:

Erhebliche Bedeutung für die Praxis hat die Beschlußsammlung nach § 24 Abs. 7. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind.

Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90). Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen eine Gemeinschaft eine neue Beschlussfassung herbeiführen will. Ausschlaggebend ist allein, daß der neue Beschluss eine einwandfreie Regelung beinhaltet.

Das Kopfstimmrecht ist das in § 25 Abs. 2 Satz 1 WoEigG vorgesehene Stimmrechtsprinzip der Eigentümergemeinschaft. Wurde in der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer kein gegenteiliges Stimmrecht vereinbart, findet das gesetzliche Stimmrecht, das Kopfstimmrecht, seine Anwendung. Abweichend von § 25 Absatz 2 WEG kann auch ein anderes Stimmrechtsprinzip für die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vereinbart werden. Neben dem Kopfstimmrecht ist dabei das Objektstimmrecht und das Wertprinzip weit verbreitet.

Gemeinschaftseigentum


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