Sehr oft ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Differenzbetrag als Restforderung an den Miteigentümer, weil die tatsächlichen Ausgaben höher waren als die im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben.
Diese Restforderung - auch als Abrechnungsspitze bekannt - ist im Falle eines Eigentümerwechsels von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen ist, BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87.