Für jedes Wirtschaftsjahr wird für die Eigentümergemeinschaft - in der Regel von der Hausverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat, ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem die Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres kalkuliert und eingestellt werden § 28 Absatz 1 WEG.

Ein Miteigentümer zahlt das monatliche Hausgeld oder die Salden der Jahresabrechnungen nur schleppend oder überhaupt nicht? Dann sollten Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung nicht zu lange bummeln. Diese Forderungen verjähren. Für alte Ansprüche gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren. (§ 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB). Es handelt sich dabei um eine sogenannte Sylvesterverjährung, d.h., die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Zahlungsanspruch durch Beschlussfassung entstanden und fällig gestellt wurde. 

Zu früh gefreut hatte sich ein frisch gebackener Eigentümer im Mai 2004 als er bei der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung den Zuschlag erhielt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wandte sich schnell an den neuen Miteigentümer und bat um Zahlung der monatlichen Raten zur beschlossenen Sonderumlage - alles nachzulesen unter Top 8 der Wohnungseigentümerversammlung aus dem Jahr 2003.

Im Juni 2005 beschloß eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Erhebung einer Sonderumlage. Die Verwalterin informierte darüber auch den Eigentümer von zwei im Objekt liegenden Wohnungen, für die sie zugleich auch die Sonderverwaltung übernommen hatte und bat um Überweisung des ausstehenden Betrages. Der Eigentümer reagierte nicht, die Wohnungen wurden letztendlich Ende 2006 in die Zwangsverwaltung genommen. 

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