Die Zahlung einer Sonderumlage kann notwendig werden, wenn eine Instandhaltungsrückstellung noch nicht die entsprechende Höhe erreicht hat und eine Reparaturmaßnahme finanziert werden muss, wenn keine Rücklage vorhanden ist oder sich im Laufe des Wirtschaftsjahres herausstellt, dass die nach Wirtschaftsplan zu entrichtenden Vorauszahlungen für die Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht ausreichen. Doch worauf begründet sich dieser Anspruch und wie ist er durchsetzbar? Im Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) findet sich der Begriff Sonderumlage nicht. Holen wir deshalb etwas aus, der generelle Anspruch zur Kostentragung - auch einer Sonderumlage - ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG.