Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen seine Miteigentümer in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu (BGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10).

Ein Münchner Eigentümer hatte seine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage vermietet. Ende März 2006 zeigte sich ein Wasserschaden an der Decke im Wohnzimmer.

Instandhaltung verschmutzte WohnungDie Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft. Sie trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bringen häufig Nachteile für Sondereigentümer mit sich. Dies verdeutlichen folgende Fallbeispiele:

  1. Die Steigleitungen für Wasser im gesamten Gebäude müssen erneuert werden. Zu diesem Zweck sind in sämtlichen Badezimmern Fliesen aufzuschlagen. Passende Ersatzfliesen gibt es nicht. Die Badezimmer sind neu zu verfliesen. Der Sondereigentümer nimmt sich einen Tag unbezahlten Urlaub, um die Arbeiten in seiner Wohnung zu beaufsichtigen.
  2. Eine notwendige Erneuerung der Terrassen-Isolierung macht die Entfernung der Boden-Fliesen erforderlich. Da die Arbeiten sich hinziehen, ist die Terrasse des Eigentümers B für mehrere Wochen nicht nutzbar.
  3. Die Fenster werden ersetzt. Der Mieter des Eigentümers C hat das Wohnzimmer vor drei Jahren mit einer Mustertapete tapeziert. In einem Jahr wäre eine Neutapezierung notwendig. Durch die Arbeiten an den Fenstern werden die angrenzenden Bereiche derart beschädigt, dass ein Bestreichen keine zumutbare Schadensbeseitigung darstellt. Das Zimmer muss nach dem Austausch der Fenster neu tapeziert werden. Der Mieter verlangt von C die Renovierungskosten ersetzt und mindert die Miete für die Dauer der Handwerkerarbeiten.

 

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