Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen seine Miteigentümer in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu (BGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10).
Ein Münchner Eigentümer hatte seine Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage vermietet. Ende März 2006 zeigte sich ein Wasserschaden an der Decke im Wohnzimmer.