Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern zu. Dies regelt eine zentrale Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz (§ 21 WEG). Dazu gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandsetzung und -haltung des Gebäudes. Ob dieser Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung - der jedem einzelnen Eigentümer als einklagbares Recht zusteht - der Verjährung unterliegt, ist eine Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt hat.