raum mit alten heizkoerpern

In vielen Gemeinschaftsordnungen werden Heizkörper inklusive der Zu- und Ableitungen bis zur Strangleitung dem Sondereigentum zugeordnet und liegen somit in der Verantwortung des Sondereigentümers. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig.

Doch was passiert, wenn die Gemeinschaft die gesamte Heizungsanlage sanieren möchte? Kann auf der Eigentümerversammlung ein ordnungsgemäßer Beschluss zur Sanierung der Heizungsanlage inkl. Strangsanierung beschlossen werden, der zugleich auch die Sondereigentümer auf eigene Kosten verpflichtet, ihre Rohrleitungen und Heizkörper auszutauschen?

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern zu. Dies regelt eine zentrale Vorschrift im Wohnungseigentumsgesetz (§ 18 WEG). Dazu gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandsetzung und -haltung des Gebäudes. Ob dieser Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung der Verjährung unterliegt, ist eine Frage, mit der sich der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt hat.

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