Fest steht: Wer sich im Alter keine Sorgen um finanzielle Belange machen will, muss rechtzeitig vorsorgen. Die gesetzliche Rente alleine reicht schon jetzt in vielen Fällen nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Und dennoch ist das Vertrauen in Zusatzversicherungen gering. Viel interessanter scheinen alternative Anlagemöglichkeiten zu sein, die über eine gewisse Wertstabilität und Zukunftsfähigkeit verfügen. Auch der Kauf einer Eigentumswohnung zum Vermieten fällt in diese Kategorie. Was aber ist wichtig, wenn diese im Alter finanzielle Entlastung bieten soll?

Bei der Renditeberechnung schummeln vermietende Wohnungseigentümer schon einmal gerne. Ob nicht umlegbare Betriebskosten, ein Mietausfall oder Schönheitsreparaturen zwischen den Mieterwechseln, diese Kosten lässt der ein oder andere Eigentümer unter den Tisch fallen, um sich die Rendite schön zu rechnen. Wenn sie wirklich wissen wollen, was die vermietete Eigentumswohnung im Vergleich zu anderen Anlageformen  erwirtschaftet, sollten sie einen ehrlichen Kassensturz machen.

Nicht selten passiert es, dass über die Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung nicht beschlossen wird oder es liegt durch einen Wechsel in der Verwaltung für ein oder auch mehrere Jahre überhaupt keine Abrechnung vor, die der vermietende Eigentümer als Basis seiner Betriebskostenabrechnung heranziehen kann. Der Vermieter muss jedoch mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode mit seinem Mieter abrechnen, sonst gehen eventuelle Nachforderungen verloren. Was tun?

Der Kauf einer Eigentumswohnung muss in Deutschland zwingend vor einem Notar erfolgen, da beim Erwerb einer Eigentumswohnung immer auch ein Miteigentum an Grund und Boden erworben wird und somit eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt. Der Notar sorgt für die sichere Abwicklung des Vertrags und die Eintragung des Käufers ins Grundbuch, mit der das Eigentum wirksam auf den Käufer übergeht.

Er klärt unter anderem, ob die Wohnung dem Verkäufer gehört oder ob Belastungen bestehen. Hierzu fordert er den Grundbuchauszug an, der Angaben zu Größe, Lage und Nutzungsart der Immobilie enthält. Diese Angaben werden im Vertragstext vermerkt.

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