Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Planung und den Austausch von Heizsystemen.
Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, nur weil der Energieausweis bestimmte Maßnahmen empfiehlt. Der Energieausweis dient primär als Informationstool, um den energetischen Zustand eines Gebäudes zu bewerten und Empfehlungen zu geben. Dennoch gibt es bestimmte gesetzliche Vorgaben, die in einigen Fällen zu einer Sanierungspflicht führen können. Hier eine Übersicht über eure Pflichten und Entscheidungsfreiheit:
Ein Energieausweis ist gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde, für viele Gebäude in Deutschland verpflichtend. Er enthält Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes und gibt potenziellen Käufern oder Mietern einen Anhaltspunkt über die zu erwartenden Energiekosten.
Im Fall V ZR 139/23 ging es um die Frage, ob Prozesskosten, die einer Eigentümergemeinschaft nach einem verlorenen Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt wurden, auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen.
Urteil des BGH:
Der BGH entschied am 19. Juli 2024, dass Prozesskosten im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage als Verwaltungskosten anzusehen sind und daher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob sie die Klage gewonnen oder verloren haben. Das Gericht stellte klar, dass diese Kosten als allgemeine Verwaltungskosten gelten, und daher der normale Umlageschlüssel angewendet werden muss, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wurde.
Die neue Klagebefugnis der Eigentümergemeinschaft ist im § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. Seit der WEG-Reform 2020 ist es so, dass nur noch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes in Bezug auf Rechte des Gemeinschaftseigentums klagebefugt ist. Diese Änderung stellt sicher, dass nicht einzelne Eigentümer gegen den Willen der Mehrheit handeln können.
Streitende Wohnungseigentümer Bild von Tumisu auf PixabayStatistiken zu Rechtstreitigkeiten im Wohnungseigentumsrecht zeigen, dass die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren tendenziell stabil geblieben ist. Im Jahr 2020 und 2021 kam es durch die WEG-Reform zu Veränderungen, die unter anderem die Prozessführungsbefugnis beeinflussten. Nun darf bei Streitigkeiten über das Gemeinschaftseigentum oft nur noch die gesamte Eigentümergemeinschaft klagen, nicht mehr der einzelne Eigentümer. Diese Änderung könnte dazu geführt haben, dass sich die Anzahl der Klagen etwas verringert hat, da der Weg über die Gemeinschaft komplexer ist (BMJ).
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 18. Oktober 2024 in zwei Verfahren (V ZR 236/23 und V ZR 128/23) darüber entscheiden, ob die Wohnungseigentümer zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschließen können.
Diese Frage ist unter Juristen höchst umstritten. Der BGH hat jetzt erneut die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen eine Vermehrung der Stimmrechte nicht eintreten dürfe.
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Was...
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