Die Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage sollte die frisch gebackene Eigentümergemeinschaft schon bei der ersten Eigentümerversammlung im Auge behalten. Bild: Fotolia.com @ Jürgen FälchleDie Instandhaltungsrücklage heißt nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nun Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Satz 4). Die Ansammlung derselben ist Bestandteil der ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie Bestandteil des monatlich zu zahlenden Hausgeldes.
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 beschlossen, dass Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) zu den privilegierten Vorhaben zählen. Dadurch können Eigentümergemeinschaften die Installation solcher Geräte nicht mehr ohne triftigen Grund verweigern. Diese Regelung erleichtert es Wohnungseigentümern und auch Mietern, ein Balkonkraftwerk zu installieren, ähnlich wie bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder für Ladestationen von Elektrofahrzeugen. Gleichzeitig wurde das Bürgerliche Gesetzbuch geändert, um Mietern das Recht zu geben, die Zustimmung des Vermieters zur Installation von Balkonkraftwerken zu verlangen.
Das GEG (Gebäudeenergiegesetz) wurde im Sommer 2023 vom Bundestag beschlossen und legt fest, dass ab dem 1. Januar 2024 neu installierte Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Planung und den Austausch von Heizsystemen.
Als Eigentümergemeinschaft seid ihr nicht automatisch dazu verpflichtet, energetische Sanierungen durchzuführen, nur weil der Energieausweis bestimmte Maßnahmen empfiehlt. Der Energieausweis dient primär als Informationstool, um den energetischen Zustand eines Gebäudes zu bewerten und Empfehlungen zu geben. Dennoch gibt es bestimmte gesetzliche Vorgaben, die in einigen Fällen zu einer Sanierungspflicht führen können. Hier eine Übersicht über eure Pflichten und Entscheidungsfreiheit:
Ein Energieausweis ist gemäß den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV), die inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst wurde, für viele Gebäude in Deutschland verpflichtend. Er enthält Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes und gibt potenziellen Käufern oder Mietern einen Anhaltspunkt über die zu erwartenden Energiekosten.
Im Fall V ZR 139/23 ging es um die Frage, ob Prozesskosten, die einer Eigentümergemeinschaft nach einem verlorenen Beschlussanfechtungsverfahren auferlegt wurden, auch auf die obsiegenden Wohnungseigentümer umgelegt werden dürfen.
Urteil des BGH:
Der BGH entschied am 19. Juli 2024, dass Prozesskosten im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage als Verwaltungskosten anzusehen sind und daher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden müssen, unabhängig davon, ob sie die Klage gewonnen oder verloren haben. Das Gericht stellte klar, dass diese Kosten als allgemeine Verwaltungskosten gelten, und daher der normale Umlageschlüssel angewendet werden muss, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wurde.
Die neue Klagebefugnis der Eigentümergemeinschaft ist im § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. Seit der WEG-Reform 2020 ist es so, dass nur noch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes in Bezug auf Rechte des Gemeinschaftseigentums klagebefugt ist. Diese Änderung stellt sicher, dass nicht einzelne Eigentümer gegen den Willen der Mehrheit handeln können.
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